Ankaufsrecht aus dem Mietvertrag geht nicht automatisch über
Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Grundstücks tritt nicht kraft Gesetzes in ein zwischen dem Verkäufer und dem Mieter vereinbartes Ankaufsrecht ein. (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016, Az. XII ZR 9/15)
DER FALL
Vermieter und Mieter haben 1997 einen gewerblichen Mietvertrag geschlossen, in dem zugunsten des Mieters ein Ankaufsrecht für das vom Mietvertrag umfasste Grundstück vereinbart ist. Der Vermieter verpflichtete sich zur Weitergabe des Ankaufsrechts bei Veräußerung des Grundstücks. Eine dingliche Sicherung des Ankaufsrechts durch eine Eintragung ins Grundbuch erfolgte nicht. Bei einem ersten Verkauf des Grundstücks übernahm der Erwerber das im Mietvertrag geregelte Ankaufsrecht. Beim Weiterverkauf wurde keine vertragliche Regelung dazu getroffen.
DIE FOLGEN
Nach Auffassung des Gerichts tritt der Erwerber nicht kraft Gesetzes in das zwischen dem Veräußerer und dem Mieter vereinbarte Ankaufsrecht ein. Zwar tritt der Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein (§§ 566 Abs. 1, 578 BGB). Das erfasst aber nur solche Rechte und Pflichten, die als mietrechtlich zu qualifizieren sind oder die in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Der Erwerber tritt deshalb nicht in Rechte und Pflichten ein, die außerhalb des Mietverhältnisses liegen, selbst wenn sie als zusätzliche Vereinbarungen im Mietvertrag geregelt sind. Da das im Mietvertrag vereinbarte Ankaufsrecht objektiv nicht als mietrechtlich qualifiziert werden kann und auch ein objektiv untrennbarer Zusammenhang insoweit nicht gegeben ist, greift § 566 BGB nicht ein. Damit verliert der Mieter faktisch sein Ankaufsrecht und wird im Ergebnis wohl bestenfalls Schadenersatzansprüche gegen seinen bisherigen Vermieter geltend machen können.
WAS IST ZU TUN?
Obwohl der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ wohl bekannt ist, werden die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen häufig falsch eingeschätzt. Auf den Erwerber gehen gerade nicht sämtliche Verpflichtungen über, die in der Mietvertragsurkunde enthalten sind. Daher müssen die Kaufvertragsparteien genau prüfen, welche der im Mietvertrag enthaltenen Regelungen tatsächlich als mietvertraglich zu qualifizieren sind bzw. in welchen Fällen ein objektiver Zusammenhang zwischen der mietvertraglichen und der sonstigen Vereinbarung gegeben ist. Sofern im Mietvertrag geregelte Rechte und Pflichten daher nicht nach § 566 BGB auf den Erwerber übergehen, müssen sie gegebenenfalls vom Verkäufer des Grundstücks an dessen Erwerber vertraglich weitergegeben werden. Der Mieter sollte darauf achten, dass eventuelle zu seinen Gunsten im Mietvertrag vereinbarte Rechte dinglich abgesichert werden. Bei einem Ankaufsrecht des Mieters ist dies zum Beispiel im Wege einer in das Grundbuch einzutragenden Vormerkung möglich.
(Quelle: Immobilien Zeitung 18.5.2017, Ausgabe 20/2017)