Autoaufzug an Grundstücksgrenze kann Nachbarrechte verletzen
Autoaufzüge an Grundstücksgrenzen sind unzulässig, wenn das oberirdische Bauwerk so groß ist, dass es Abstandsflächen auslöst und somit Nachbarrechte verletzt. (VG Hamburg, Beschluss vom 30. September 2020, Az. 6 E 1739/20)
DER FALL
Die zuständige Behörde hat einem Bauherrn eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit elf Wohneinheiten und Tiefgarage erteilt. Die Garageneinfahrt mit Autoaufzug befindet sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Nachbarin. In den Vorlagen zur Baugenehmigung ist das oberirdische Bauwerk dieses Autoaufzugs uneindeutig dargestellt: Es bleibt unklar, ob der Fahrzeuglift oberirdisch ein Dach, geschlossene Seitenwände oder nur Querstreben haben soll. Zudem ist in den Bauvorlagen keine Vermaßung enthalten. Gegen diese Baugenehmigung hat die Nachbarin Widerspruch erhoben und einen Baustopp beim Verwaltungsgericht beantragt.
DIE FOLGEN
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Baustopp angeordnet, denn eine Verletzung von Nachbarrechten kann nicht ausgeschlossen werden. Eine solche Verletzung ist möglich, wenn – wie hier – nicht erkennbar ist, ob das oberirdische Bauwerk über dem Autoaufzug ein Gebäude im Sinne des Bauordnungsrechts ist, bei dem Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze einzuhalten sind. Oder ob es sich um ein eingeschossiges Bauwerk handelt, das an der Grundstücksgrenze zulässig ist. Dies gilt insbesondere, wenn die mit der Baugenehmigung abgesegneten Vorlagen in Bezug auf die Höhe, Breite und Tiefe wie auch auf die Art der Konstruktion uneindeutig sind, weil etwa, wie hier, jegliche Vermaßungen fehlen oder weil die grafischen Darstellungen widersprüchlich sind. Auch wenn es nahe liegt, dass es sich um ein privilegiertes, in den Abstandsflächen zulässiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume handelt, hat das Hamburger Verwaltungsgericht die Baugenehmigung aufgrund der Unbestimmtheit der genehmigten Bauvorlagen aufgehoben.
WAS IST ZU TUN?
Autoaufzüge werden in städtischen Bereichen immer häufiger als platzsparende Alternative erstellt, um möglichst viele Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück unterzubringen und so den Bedarf zu decken. Bei der Planung eines solchen Fahrzeuglifts an der Grenze zum Nachbargrundstück innerhalb der Mindestabstandsflächen sollten Bauherren aber darauf achten, dass der Autoaufzug unter der zulässigen Größe bleibt. Bereits im Bauantragsverfahren ist die konkrete Ausgestaltung der Anlage darzustellen, um sicherzustellen, dass Nachbarrechte keinesfalls beeinträchtigt werden. Häufig bieten die Hersteller Prospektbeschreibungen an, die zusätzlich zum Gegenstand des Bauantrags gemacht werden sollten. Allerdings reichen diese in der Regel nicht aus, um den Voraussetzungen der jeweiligen Bauvorlagenverordnung zu genügen.
(Quelle: Immobilien Zeitung 17.12.2020, Ausgabe 51/2020)