Bauherr kann Genehmigung während des Eilverfahrens nachbessern

02. Mai 2016

Ein Bauherr kann das Eilverfahren eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung nutzen, um durch Änderungen und Nachträge zur Baugenehmigung früher eine Investitions- und Rechtssicherheit zu erlangen. (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 3. September 2014, Az. 3 S 1367/14, und 16. Februar 2016, Az. 3 S 2303/15)

DER FALL
Dr. Oliver Freitag.Bild: Brock Müller Ziegenbein
Ein Nachbar wendet sich gegen die Erweiterung einer Driving-Range sowie die Verlegung der Abschlaghalle eines Golfclubs und macht eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität durch „abirrende und auf seinem Grundstück einschlagende Golfbälle“ geltend.

DIE FOLGEN
Widerspruch und Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung haben keine aufschiebende Wirkung. Der Golfclub machte daher zunächst zu Recht von der Baugenehmigung Gebrauch und nahm die neuen Anlagen in Betrieb, obwohl der Nachbar die Baugenehmigung angegriffen hatte. Daher leitete der Nachbar ein Eilverfahren ein, das darauf gerichtet war, die Baugenehmigung außer Vollzug zu setzen. Der VGH gab dem Nachbarn in der zweiten Instanz des Eilverfahrens zwar Recht und verpflichtete die Behörde dazu, die Nutzung der Anlagen zu untersagen. Die Anlagen wurden wenig später jedoch aufgrund eines Nachtrags zur Baugenehmigung wieder in Betrieb genommen.

WAS IST ZU TUN?
Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren macht ein Bauherr auf eigenes wirtschaftliches Risiko eines späteren Rückbaus von einer Baugenehmigung Gebrauch. Deswegen – und auch weil Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Regel leider sehr lange dauern – werden Nachbarprozesse faktisch oft im Eilverfahren entschieden. Ein Bauherr kann ein Eilverfahren dazu nutzen, früher Investitions- und Rechtssicherheit zu erlangen. Wenn die Gerichte in einem Eilverfahren eine Verletzung von Nachbarrechten nicht angenommen haben, besteht für den Bauherrn ohnehin kein Handlungsbedarf. Anderenfalls kann der Bauherr sein Bauvorhaben so neu oder anders planen, dass eine Verletzung von Nachbarrechten behoben wird. Es reicht jedoch nicht – wie vorliegend -, einen Nachtrag zur Baugenehmigung oder eine Änderungsbaugenehmigung einzuholen. Der Bauherr sollte auch eine Abänderung der zuvor ergangenen gerichtlichen Eilentscheidung erwirken, damit er von der neuen Genehmigungslage belastbar Gebrauch machen kann. Denn hier beschritt der Nachbar nochmals den Rechtsweg und bekam im Eilverfahren beim BGH im Ergebnis Recht. Die Gerichte geben einer Abänderung ihrer vorangegangenen Eilentscheidung nur statt, wenn die vorherigen Bedenken im Hinblick auf den Nachbarschutz durch die Planungsänderung erfolgreich ausgeräumt worden sind. Nachbarn, die den Vollzug einer Baugenehmigung während eines Eilverfahrens nicht hinnehmen möchten, können bei Gericht einen sog. Hängebeschluss erwirken, mit dem vorläufige Regelungen für die Zeit bis zu einer Entscheidung in einem Eilverfahren getroffen werden.

(Quelle: Immobilien Zeitung 28.4.2016, Ausgabe 17/2016)