Bei Änderungen am Umweltbericht ist der B-Plan erneut auszulegen

29. Juni 2016

Eine erneute Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs ist geboten, wenn der zugehörige Umweltbericht nach der Öffentlichkeitsbeteiligung in beachtlicher Weise geändert wurde. (OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015, Az. 10 D 84/13.NE)

DER FALL
Der Antragsteller wandte sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zur Erweiterung eines Industriestandorts. Er rügte unter anderem, dass die Gemeinde die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht wiederholt hatte, obwohl der zum Bebauungsplan gehörende Umweltbericht noch einmal maßgeblich geändert wurde. Insbesondere holte die Gemeinde nach der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung weitere Fachgutachten zu einer erstmals aufgekommenen Benzol-Problematik ein und ergänzte sodann den Umweltbericht um die neu gewonnenen Erkenntnisse. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit führte sie aber nicht durch.

DIE FOLGEN
Das OVG sah hierin einen Verstoß gegen §4a BauGB, der anordnet, dass bei nachträglicher Änderung des Bebauungsplanentwurfs die Öffentlichkeitsbeteiligung erneut durchzuführen ist. Das OVG legt diese Norm abweichend vom Wortlaut so aus, dass nicht nur Anpassungen des Planentwurfs selbst, sondern auch beachtliche Änderungen des Umweltberichts eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig machen können. Zur Begründung führten die Richter an, dass der Umweltbericht die Bürger nicht nur auf mögliche Umweltprobleme hinweisen (Anstoßfunktion), sondern ihnen auch eine Bewertung etwaiger Beeinträchtigungen ermöglichen soll. Nur so werde der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben, zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen Stellung zu nehmen und damit die Qualität der Planung im Hinblick auf ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten. Eine Pflicht zur erneuten Auslegung ergebe sich daher insbesondere dann, wenn auf Einwendungen hin weitere Gutachten und Untersuchungen eingeholt werden und auf dessen Grundlage der Umweltbericht in erheblicher Art und Weise ergänzt wird.

WAS IST ZU TUN?
Es ist anerkannt, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht um ihrer selbst willen zu wiederholen ist. In welchen Fällen jedoch eine beachtliche Änderung des Umweltberichts vorliegt, muss jeweils im Einzelfall mit Blick auf den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung beurteilt werden. Maßgeblich dürfte jeweils sein, ob man aufgrund des geänderten Umweltberichts auch mit anderen oder neuen Stellungnahmen rechnen muss. Jedenfalls bei der Einholung und Einarbeitung von Gutachten zu bislang nicht erfassten Themen liegt dies nahe. Ob die Entscheidung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

(Quelle: Immobilien Zeitung 16.6.2016, Ausgabe 24/2016)