Bei Umweltinformationen kommt es nicht auf den Urheber an

29. November 2019

Bei der Offenlagebekanntmachung von Bebauungsplänen muss nicht angegeben werden, ob es sich bei den umweltbezogenen Informationen um Sachverständigengutachten, private Stellungnahmen oder ähnliches handelt. (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019, Az. 4 CN 7/18)

Der Fall
Im Aufstellungsverfahren muss der Entwurf eines Bebauungsplans samt Begründung und den umweltbezogenen Informationen, die nach Ansicht der Gemeinde wesentlich sind, offengelegt werden. Bei der Bekanntmachung der Offenlage müssen die verfügbaren Arten dieser Umweltinformationen angegeben werden. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen hieran in letzter Zeit verschärft: Die umweltbezogenen Informationen sind nach Themenblöcken zusammenzufassen und zu verschlagworten. Darüber hinausgehend verlangte das OVG NRW, auch ihre Beschaffenheit anzugeben, also z.B. Sachverständigengutachten, Behörden- und private Stellungnahmen zu unterscheiden. Im konkreten Fall hatte sich ein Nachbar gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gewehrt, der einen Lebensmittel- und Getränkemarkt ermöglichen sollte. Das OVG NRW erklärte den Bebauungsplan für unwirksam, u.a. weil Angaben fehlten, welcher Art die umweltbezogenen Informationen waren. Das BVerwG hat dies verworfen.

Die Folgen
Dass die Arten der Umweltinformationen angegeben werden, hat eine „Anstoßfunktion“, so das BVerwG: Das Interesse der Öffentlichkeit für die umweltrechtlichen Entscheidungen, die mit der Planung verbunden sind, soll geweckt werden. Die Informationen müssen nach ihrem Inhalt strukturiert werden. Bei der Bildung von Schlagwörtern kann – muss aber nicht – von den Bezeichnungen ausgegangen werden, die der Ersteller der Informationen genutzt hat. Nur wenn eine eindeutige Bezeichnung fehlt oder in die Irre führt, müssen andere Schlagwörter verwendet werden. Ob es sich bei der jeweiligen Information um ein Sachverständigengutachten, Behördenstellungnahmen oder private Stellungnahmen handelt, muss nicht angegeben werden. Eine solche Angabe verfehlt die Anstoßfunktion.

Was ist zu tun?
Weiterhin ist großer Wert darauf zu legen, in der Offenlagebekanntmachung die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen vollständig anzugeben. Fehler, die hier gemacht werden, gefährden die spätere Wirksamkeit des Bebauungsplans. Angesichts der naturwissenschaftlichen Fachsprache vieler umweltbezogener Informationen gestaltet sich die Schlagwortbildung, die für die Bekanntmachung notwendig ist, in der Praxis schwierig. Die Entscheidung des BVerwG entlastet die Gemeinden. Sie dürfen auf die Begriffe zurückgreifen, die der Ersteller der Informationen bei deren Betitelung gewählt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn solche Begriffe fehlen oder nicht sinntragend sind. Es ist nicht notwendig, die Angaben dahingehend weiter zu differenzieren, welche Eigenschaft die jeweiligen Informationen haben.

(Quelle: Immobilien Zeitung 21.11.2019, Ausgabe 47/2019)