Der Tod verhindert nicht die Zwangsvollstreckung
Grundstücksrecht: Bei der Vollstreckung in das Grundstück einer GbR gelten die (noch) im Grundbuch eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter auch dann als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst worden ist. (BGH, Beschluss vom 19. November 2015, Az. V ZB 201/14)
DER FALL
Die Gesellschafter A, B und C einer GbR (Schuldnerin) bestellten im Jahr 1987 eine Grundschuld, in welche die Gläubigerin nun vollstreckt. Der Vollstreckungstitel lautet auf A, B und C in GbR, die auch noch so im Grundbuch eingetragen sind. Da C jedoch zwischenzeitlich verstorben ist, hat das AG die Zwangsvollstreckung zunächst gemäß § 28 ZVG unter Hinweis auf die Auflösung der GbR eingestellt, diesen Beschluss jedoch wieder aufgehoben. Gegen die Aufhebung hat die GbR erfolglos Beschwerde beim LG und anschließend Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt.
DIE FOLGEN
Der BGH hat sich der Ansicht des LG angeschlossen: Es liege kein Vollstreckungshindernis gemäß § 28 ZVG vor, die Gläubigerin könne aus dem Titel in das Grundstück der Gesellschaft vollstrecken. Obwohl C verstorben sei, müsse der Titel nicht analog § 727 BGB auf die jetzigen Gesellschafter A und B umgeschrieben werden. Da das Grundbuch noch nicht berichtigt sei, stimme der Titel mit dem Grundbuch überein. Gemäß der §§ 1148 S. 1, 1192 Abs. 2 BGB gälten im Verhältnis zur Gläubigerin daher die im Grundbuch Eingetragenen als Gesellschafter der GbR. Unerheblich sei auch, dass die GbR durch den Tod von C aufgelöst worden sei. Die Auflösung der GbR führe gemäß § 730 Abs.2 BGB nicht zum Wegfall der GbR, sondern lediglich zu deren Wandlung in eine Liquidationsgesellschaft. Bis zum Abschluss der Liquidation bleibe die GbR jedoch als Liquidationsgesellschaft rechtsidentisch mit der bisherigen GbR bestehen. Letztlich ist trotz Änderung des Gesellschafterbestands die GbR, gegen die die Zwangsvollstreckung betrieben wird, damit die richtige Schuldnerin; der Titel gegen sie ist vollstreckbar.
WAS IST ZU TUN?
Aus einem Vollstreckungstitel kann ein Gläubiger einer GbR auch dann in deren Grundstück vollstrecken, wenn sich der Gesellschafterbestand der GbR geändert hat. Entscheidend ist lediglich, ob die im Titel aufgeführten Gesellschafter mit denen im Grundbuch übereinstimmen. Die Erwirkung eines neuen Titels ist dann nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage ist jedoch zu raten, als Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen die GbR als solche zu erwirken (sofern diese – ggf. als Liquidationsgesellschaft – noch existiert), nicht lediglich gegen deren Gesellschafter selbst. Insbesondere bei Titeln, die vor dem Grundlagenurteil des BGH aus dem Jahr 2001, mit dem dieser die Rechts- und Parteifähigkeit der GbR begründete, erteilt wurden, ist dies regelmäßig nicht der Fall. Da die GbR seinerzeit nicht als rechtsfähig galt, muss hier ein Titel gegebenenfalls umgeschrieben oder aber neu erwirkt werden.
(Quelle: Immobilien Zeitung 21.1.2016, Ausgabe 3/2016)