Ein Bauherr ohne Planung trägt an Mängeln eine Mitschuld
Der Bauherr muss sich ungenügende Planungsvorgaben als Mitverschulden anrechnen lassen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016, Az. 22 U 164/15)
DER FALL
Der Bauherr verlangt für die Beseitigung von Mängeln an den Fliesenarbeiten einen Kostenvorschuss vom Werkunternehmer. Beauftragt waren Fliesenarbeiten sowie die Herstellung von 14 Abläufen. Bei den vom Werkunternehmer verlegten Glasmosaiksteinen entstanden nach Fertigstellung und Abnahme Risse durch Schwindspannungen wegen der ungenügenden Aushärtung der darunterliegenden dicken Spachtelschicht. Ferner wurden die Ablaufstutzen nicht fachgerecht abgedichtet. Ursächlich hierfür waren fehlende, aber notwendige Planungsvorgaben für den fachgerechten Konstruktionsaufbau.
DIE FOLGEN
Das OLG verurteilte den Werkunternehmer zur Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, die vom Sachverständigen festgestellt wurden. Hinsichtlich der mangelhaften Abläufe reduzierte das Gericht den Anspruch um 50%. Die Ausführung entsprach nicht den anerkannten Regeln der Technik. Trotz der ersichtlich unzureichenden Planung ist der Werkunternehmer grundsätzlich mangelverantwortlich, wenn er versäumt, gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B Bedenken anzumelden. Gleichwohl muss sich der Bauherr ungenügende Planungsvorgaben als Mitverschulden anrechnen lassen. Es ist jedoch erforderlich, dass der Werkunternehmer sich hierauf im Rechtsstreit beruft. Dies geschah im vorliegenden Fall ausdrücklich nur hinsichtlich der Abläufe. Das OLG bewertete auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen das Mitverschulden des Bauherrn mit 50%.
WAS IST ZU TUN?
Bauherren ist grundsätzlich die Einbindung eines Architekten zu empfehlen, um Mängel und Folgekosten möglichst zu vermeiden. Dies gilt insbesondere bei schadensträchtigen Abdichtungsarbeiten. Alternativ könnte der ausführende Werkunternehmer im Bauvertrag die Planungsverantwortung ausdrücklich übernehmen. Werkunternehmern ist nicht nur bei erkannten Fehlern der vom Bauherrn gestellten Ausführungsplanung, sondern insbesondere, wenn überhaupt keine oder nur rudimentäre Planungsvorgaben existieren, dringend zu raten, Bedenken vor der Ausführung schriftlich anzumelden und erforderliche Planungsvorgaben einzufordern. Andernfalls haften diese grundsätzlich vollständig für ihre Ausführungsfehler. Es ist dann Frage des Einzelfalls, ob der Werkunternehmer neben der Ausführung ausdrücklich oder konkludent auch Planungsverantwortung übernommen hat oder ob diese allein den Bauherrn trifft und zu dessen anteiligen Mitverschulden führt. Die Gerichte orientieren sich bei der Quotenbildung in der Regel an den Vorgaben eines technischen Sachverständigen.
(Quelle: Immobilien Zeitung 11.5.2017, Ausgabe 19/2017)