Eine Gaststätte darf nicht einfach zum Ladengeschäft werden

06. Juli 2020

Soll eine wegen der Corona-Pandemie geschlossene Gaststätte vorübergehend als Ladengeschäft umgenutzt werden, muss dies behördlich genehmigt werden. (VG Köln, Beschluss vom 14. April 2020, Az. 2 L 688/20)

DER FALL
Ein Gastwirt, dessen Restaurant wegen der Corona-Pandemie geschlossen war, wollte es umfunktionieren und dort Toilettenpapier und Küchenrollen, Obst und Gemüse vom Erzeuger, Getränke und Telefonguthaben sowie Gutscheine für Online-Shops verkaufen. Darüber informierte er die zuständige städtische Behörde. Diese teilte ihm mit, dass es sich bei einer solchen Änderung der Geschäftstätigkeit um eine Nutzungsänderung handelt, die genehmigt werden muss. Daraufhin wollte der Gastwirt gerichtlich feststellen lassen, dass die beabsichtigte Umnutzung baurechtlich genehmigungsfrei sei. Er verband dies aufgrund der Dringlichkeit mit dem Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO.

DIE FOLGEN
Vor dem Verwaltungsgericht blieb er damit ohne Erfolg. Zunächst hält das Gericht fest, dass der Eilantrag des Gastwirts darauf gerichtet ist, das Hauptsacheverfahren vorwegzunehmen. Im normalen Klageverfahren sehe er keine Möglichkeit, die beabsichtigte Verkaufstätigkeit rechtlich zulässig zügig ausüben zu können, und wolle dies deshalb im Eilrechtsschutz erwirken. Deswegen gelten, so das Gericht, erhöhte Erfordernisse dafür, dass der Gastwirt die Eilbedürftigkeit und den Anordnungsanspruch glaubhaft macht. In der Sache geht das Gericht davon aus, dass die Nutzungsänderung genehmigt werden muss. Denn das ist bereits dann nötig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach anderen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Vorschriften beurteilt werden muss. Dies ist hier der Fall. Die ursprüngliche Baugenehmigung für eine Nutzung als Gaststätte deckt keine Nutzung als Ladengeschäft. Es gelten z.B. andere Anforderungen an die Anzahl der nötigen Stellplätze.

WAS IST ZU TUN?
Auch wenn die Corona-Pandemie für Gastwirte existenzbedrohend war und ist – eine Leitlinie im Baurecht gilt weiterhin: Eine Nutzungsänderung, die sich nicht mehr im Rahmen der bisherigen ausgeübten Nutzung hält, ist genehmigungsbedürftig. Bekommt eine bauliche Anlage eine andere Zweckbestimmung und ist das baurechtlich relevant, dann muss diese Änderung erlaubt werden. In der Praxis ist es eine schwierige Frage, wann diese Schwelle überschritten ist. Das vom VG angelegte Kriterium der Stellplätze ist eines unter vielen, wenn es darum geht zu prüfen, ob die neue Nutzung andere oder weitere öffentlich-rechtliche Anforderungen nach sich zieht. Das gilt generell für alle – bisweilen auch schleichend eintretenden – Nutzungsänderungen. Wird dies nicht beachtet, drohen in signifikanten Fällen Bauordnungsmaßnahmen: Die Baubehörde kann beispielsweise die Nutzung untersagen.

(Quelle: Immobilien Zeitung 2.7.2020, Ausgabe 27/2020)