Eine unvollständige Antwort kann die Provision kosten
Maklerrecht. Unterschlägt der Makler ganz oder teilweise die vom Kunden erfragte Auskunft, erweist er sich „damit seines Lohnes unwürdig“ und kann zur Rückzahlung der vereinbarten Maklerprovision verpflichtet werden.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Juli 2014, Az. 4 U 24/14, (Quelle: Immobilien Zeitung, Nr. 34, 28.08.2014, Seite 12)
DER FALL
Der Käufer hatte den Makler vor dem Kauf eines Hauses in Nordhorn in Niedersachsen explizit gefragt, ob das Gebäude unter Denkmalschutz stehe. Der Makler hatte dies zutreffend verneint. Allerdings verschwieg er, dass die Stadt Nordhorn als Denkmalschutzbehörde bereits angekündigt hatte, das Gebäude zur Prüfung der Denkmalschutzsituation zu besichtigen. Nachdem der Käufer das Haus erworben hatte, wurde prompt das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt.
DIE FOLGEN
Das OLG verurteilte daraufhin den Makler zur vollständigen Rückzahlung der Provision in Höhe von 20.000 Euro. Nach Meinung der Richter hätte der Makler seinen Käufer unbedingt darüber informieren müssen, dass die Denkmalschutzfrage bei der Behörde bereits im Raum stand. Aus Sicht des OLG Oldenburg hat der Makler wegen der unvollständigen Auskunft seinen Provisionsanspruch verwirkt. Nach der Rechtsprechung des BGH habe ein Makler den Anspruch auf eine Provision dann verwirkt, wenn er durch eine vorsätzliche oder zumindest grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt und sich damit seines Lohnes als unwürdig erweist. Dies sei auch der Fall, wenn der Makler in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben mache, urteilten die Richter. Dabei gelte die Aufklärungspflicht unabhängig davon, ob bereits ein formelles Denkmalschutzverfahren eingeleitet gewesen sei. Sie umfasse vielmehr auch die Information, dass die Behörde bei einem Besichtigungstermins überprüfen wolle, ob ein solches Verfahren eingeleitet wird. Diese Information hätte nicht verschwiegen werden dürfen, zumal dem Makler durch die Nachfrage des Klägers bewusst gewesen sei, dass es diesem bei seinem Kauf auf die – nicht vorhandene? – Denkmalschutzeigenschaft des Gebäudes ankam.
WAS IST ZU TUN?
Wenn das Haus nicht unter Denkmalschutz gestellt worden wäre, wäre dieser Fall anders ausgegangen und der Makler hätte seine Provision behalten dürfen. So aber gilt: Hätte der Käufer um die Prüfung der Denkmaleigenschaft gewusst, hätte er womöglich nicht gekauft. Der Makler setzt seine Provision aufs Spiel, wenn er nicht umfassend informiert und insbesondere auf gezielte Fragen, die das besondere Interesse an einem für den Käufer wesentlichen Punkt erkennen lassen, nicht ausreichend antwortet. Information ist Maklerpflicht.