Ex-Eigentümer schuldet Gutachterausschuss Auskunft
Öffentliches Recht. Der frühere Eigentümer ist grundsätzlich in der Lage, Angaben zum Grundstück zu machen, und gehört zu den Personen, von denen der Gutachterausschuss Informationen verlangen kann, die er für die Kaufpreissammlung braucht.
VG Sigmaringen, Urteil vom 30. Januar 2014, Az. 2 k 2218/12 (nicht rkr.), (Quelle: Immobilien Zeitung, Nr. 10, 13.03.2014, Seite 12)
DER FALL
Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, das sie an ihre Töchter übertrug. Diese wiederum verkauften das Grundstück an einen Dritten, wobei sie sich von ihren Eltern vertreten ließen. Der Gutachterausschuss der Beklagen forderte die Klägerin mehrmals unter Bezugnahme auf § 197 BauGB dazu auf, Angaben zum Grundstück zu machen. Da die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkam, erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem sie der Klägerin unter Zwangsgeldandrohung anordnete, die beigefügten Fragebögen mit den zur Auswertung der Kaufverträge erforderlichen Informationen zu übersenden. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und klagte schließlich. Da sie nicht mehr Eigentümerin des betreffenden Anwesens sei, sehe sie sich nicht veranlasst, dem Ersuchen nachzukommen. Sie beziehe sich u.a. auf die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes.
DIE FOLGEN
Die Klägerin unterlag mit dieser Rechtsansicht. Das Auskunftsrecht des Gutachterausschusses aus § 197 Abs. 1 BauBG beschränkt sich nicht auf den jeweiligen Grundstückseigentümer. Für die Einholung von Auskünften kommen sämtliche natürliche und juristische Personen in Betracht, die Angaben über das Grundstück machen könnten. Bei Erhebungen für die Kaufpreissammlung sind dies insbesondere Käufer, Verkäufer und Makler, aber auch Verwalter, Mieter, Pächter, Nachbarn, Baufirmen, Banken usw.
WAS IST ZU TUN?
Oftmals wird sich der Gutachterausschuss die abgefragten Informationen nicht selbst beschaffen können. So liegen – gerade bei älteren Gebäuden – unter Umständen nicht alle Bauakten vor. Auch besteht die Möglichkeit, dass genehmigter und realisierter Zustand voneinander abweichen. Es sind Kenntnisse aus mehreren Quellen zur Plausibilitätsprüfung erforderlich. Daher sollten alle Personen, die zwar keine besondere rechtliche Beziehung zu dem Grundstück aufweisen, aber über Wissen über die besonderen Verhältnisse des Grundstücks verfügen, mit einem Auskunftsersuchen eines Gutachterausschusses rechnen und diesem – soweit möglich – nachkommen. Datenschutzbestimmungen stehen dem nicht entgegen, da es sich meist um objekt- und nicht personenbezogene Angaben handele. Die Angaben müssen nach bestem Wissen und Gewissen erteilt werden. Sollte der Befragte keine Angaben machen können, so kann er seiner Auskunftspflicht nachkommen, indem er bei den entsprechenden Fragen kenntlich macht, dass ihm hierzu die Kenntnisse fehlen. Bei Unklarheiten steht es dem Befragten zudem offen, zur Klärung Rückfragen an den Gutachterausschuss zu richten.