Aus dem Fachörterbuch:

Nießbrauch

Legaldefinition: § 1030 BGB

Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht an einer Sache (z.B. Grundstück, grundstücksgleiches Recht). Dem Nießbraucher stehen grundsätzlich sämtliche Nutzungen zu, wie Wohnen, Verwalten, Vermieten, Verpachten, Ernten. Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden (z.B. Ausschluss des Rechts auf Vermietung). Die Einräumung einzelner Nutzungen für bestimmte Personen ist dagegen nur als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (z.B. Wohnungsrecht) zulässig.

Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, das Grundstück umzugestalten oder wesentlich zu verändern; ihm steht daher ohne weiteres auch nicht das Recht zu, das Grundstück zu bebauen.

Der Nießbrauch ist ein subjektiv-persönliches Recht: Es begünstigt eine bestimmte Person. Als Nießbraucher kommt jede natürliche und juristische Person in Betracht. Die Bestellung des Nießbrauchs für mehrere Berechtigte ist auch möglich. Der Nießbrauch erlischt u.a. mit dem Tod des/der Berechtigten.

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar (§ 1059 BGB) und nicht vererblich (§ 1061 BGB). Er ist daher ein höchstpersönliches Recht. Nur bei juristischen Personen ist ausnahmsweise eine Übertragbarkeit im Rahmen des § 1059a BGB möglich.