Aus dem Fachörterbuch:

Pacht

Legaldefinition: §§ 581 BGB

Die Pacht ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Verpächter dem Pächter gegen Zahlung eines Pachtzinses den Gebrauch und die Nutzung (Genuss der bei ordnungsgemäßer Nutzung anfallenden Früchte) der verpachteten Sache gewährt. Die Pacht gewährt dem Pächter also anders als bei der Miete nicht nur den Gebrauch, sondern auch die Nutzung (z.B. den Ernteertrag eines verpachteten Hofes).