Aus dem Fachörterbuch:

Zeitmietvertrag

Legaldefinition: § 542, 575 BGB

Ein zwischen Vermieter und Mieter auf Zeit geschlossener Mietvertrag. Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. zum Ende der vereinbarten Zeitspanne, sofern es nicht
1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen (§§ 543, 569, 573d BGB) außerordentlich gekündigt oder
2. verlängert wird.

Ein Mietverhältnis für Wohnraum kann auf bestimmte Zeit nur unter den in § 575 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen abgeschlossen werden. Entfällt der Grund der Befristung, so kann der Mieter zum Ende der Laufzeit des Mietvertrages eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.