Firmenstempel und der Zusatz „i.A.“ wahren die Schriftform
Unterzeichnet ein Vertreter einen Mietvertrag, kann dies auch mit dem Zusatz „i.A.“ kenntlich gemacht werden, insbesondere wenn ein Firmenstempel des Vertretenen beigedrückt ist. (KG, Urteil vom 30. November 2020, Az. 8 U 1042/20)
DER FALL
Zwischen den Vertragsparteien bestand ein langfristiger Mietvertrag aus dem Jahr 2004 über Gewerberäume, im Jahr 2005 wurde ein Nachtrag vereinbart. Dieser Nachtrag ist auf Vermieterseite durch eine Mitarbeiterin der Hausverwaltung mit dem Zusatz „i.A.“ auf dem Firmenstempel der Hausverwaltung unterzeichnet worden. Später kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform und der unbestimmten Laufzeit des Mietvertrags, die sich daraus ergibt. Sie verklagte den Mieter auf Räumung und Herausgabe der Mietflächen. Die Vermieterin meint, dass sie bei Abschluss des Mietvertrags nicht wirksam vertreten war und daher die Schriftform nicht eingehalten worden sei.
DIE FOLGEN
Die Vermieterin hat keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietflächen, da das Mietverhältnis nicht beendet wurde, entscheidet das Kammergericht. Ein Schriftformverstoß wurde durch den Nachtrag nicht begründet, daher stand der Vermieterin kein ordentliches Kündigungsrecht wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform zu. Vielmehr wird auch durch den Zusatz „i.A.“ bei der Unterschrift kenntlich gemacht, dass die Unterzeichnende eine Willenserklärung im fremden Namen, also als Vertreterin, abgeben wollte – hier für die von der Vermieterin beauftragte Hausverwaltung. Dafür spricht insbesondere, dass die Unterschrift auf dem Firmenstempel der Verwalterin erfolgte. Aufgrund der Bedeutung von Firmenstempeln im Geschäftsverkehr genügt es als Vertretungsnachweis, wenn der Unterschrift einer natürlichen Person ein Betriebsstempel beigedrückt wird, um deutlich zu machen, dass der Unterzeichnende die Vertretungsmacht für die Vertragspartei für sich in Anspruch nimmt und daraufhin in Vertretung des nicht zeichnenden Vertretungsberechtigten den Vertrag unterzeichnet.
WAS IST ZU TUN?
Sofern Vermieter und Mieter eines langfristigen Mietvertrags ein Interesse daran haben, dass der Mietvertrag nicht vorzeitig von einer Vertragspartei gekündigt werden kann, sollten sie nicht nur beim Abschluss des Mietvertrags, sondern auch bei allen Änderungen bzw. Nachträgen zum Mietvertrag auf die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform achten. Wird bei Abschluss des Mietvertrags für eine Vertragspartei ein Vertreter tätig, der den Mietvertrag unterzeichnet, so sollten im Rubrum der Mietvertragsurkunde bzw. der Nachtragsurkunde und bei der Unterschriftenzeile am Ende der Vertragsurkunde die Vertragsparteien eindeutig bezeichnet werden. Unterzeichnet ein Vertreter einer Vertragspartei, muss eindeutig klargestellt werden, in wessen Namen der Vertreter handelt und woraus er seine Vertreterbefugnis herleitet.
(Quelle: Immobilien Zeitung 23.9.2021, Ausgabe 38/2021)