Für die Form ist es ausreichend, wenn einer unterschreibt

21. Juli 2014

Mietrecht. Zur Wahrung der Schriftform reicht es aus, wenn bei einer Personenmehrheit auf einer Vertragsseite nur eine Person unterzeichnet und aus dem Vertragsrubrum die Vertretung der weiteren Personen ersichtlich ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2013, Az. I-10 U 49/13, (Quelle: Immobilien Zeitung, Nr. 28, 17.07.2014, Seite 10)

DER FALL

Die aus zwei Personen bestehende „Grundstücksgemeinschaft V.“ und der Mieter schlossen einen auf lange Zeit befristeten Mietvertrag über Gewerberäume ab. Der Vertrag wurde auf Seiten der Grundstücksgesellschaft nicht von beiden Mitgliedern, sondern nur von einer Person, Herrn O., unterschrieben. Eingangs des Vertrags heißt es, dass der Mietvertrag auf Vermieterseite von der „Grundstücksgemeinschaft V. vertreten durch Herrn O.“ geschlossen wird. Der Mieter sieht hierin einen Schriftformverstoß und hat den Vertrag mit den gesetzlichen Fristen deutlich vor dem vorgesehenen Enddatum gekündigt.

DIE FOLGEN

Der Senat sieht die Schriftform als gewahrt an und stellt fest, dass das Mietverhältnis durch Kündigung nicht mit den gesetzlichen Fristen beendet wurde, sondern bis zum vereinbarten Endtermin fortbesteht.

WAS IST ZU TUN?

Die Rechtsprechung verlangt zur Wahrung der Schriftform bei Personenmehrheiten seit langem, dass entweder alle Mitglieder einer Personenmehrheit den Vertrag unterzeichnen oder aber eine Stellvertretung aus dem Vertrag selbst ersichtlich ist. Im Zusammenhang mit Stellvertretungen neigt die Rechtsprechung zu relativer Großzügigkeit, indem etwa der Aufdruck des Stempels einer mietenden GbR auf die Unterschrift einer Person auf der Mieterunterschriftzeile als ausreichend zur Schriftformwahrung angesehen wird. Diese partielle Entspannung der Anforderungen an die Schriftformwahrung sollte keinesfalls zur Nachlässigkeit verleiten. Denn zum einen haben sich in anderen Bereichen – etwa hinsichtlich Nachträgen bei der Bezugnahme auf den Mietvertrag und bisherige Nachträge – die Anforderungen der Rechtsprechung an die Schriftformwahrung verschärft. Zum anderen steht für die Praxis mittlerweile fest, dass die weit verbreiteten Schriftformheilungsklauseln zumindest gegenüber dem Erwerber im Verkaufsfall keinen Schutz bieten. Besondere Sorgfalt bei der Schriftform ist bei der Beteiligung von Gesellschaften, gerade aus dem Bereich von Konzernen geboten. Um versehentliche, unter Umständen schriftformschädliche Falschbezeichnungen sicher zu vermeiden, sollte vor Vertragsausfertigung ein aktueller Handelsregisterauszug beschafft und die dort ersichtliche Firmenbezeichnung in den Vertrag aufgenommen werden. Anhand des Auszugs ist nach Leistung der Unterschrift zu überprüfen, ob die Unterzeichner nachweislich zur Vertretung der Vertragspartei berechtigt waren. Da Unterschriften häufig unleserlich sind, ist es hilfreich, wenn unter den Unterschriften die Namen in Blockbuchstaben wiederholt werden.