Keine Grunderwerbsteuer für Weihnachtsbäume

07. November 2022

Befindet sich auf einem Grundstück, das verkauft wird, eine Bepflanzung mit Weihnachtsbäumen, muss für den Anteil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfällt, keine Grunderwerbsteuer bezahlt werden.
(BFH, Urteil vom 23. Februar 2022, Az. II R 45/19)

Der Fall
Bei einem Streit zwischen einem Grundstückskäufer und dem Finanzamt ging es im Wesentlichen um die Frage, ob ein separat vereinbarter Kaufpreis für Weihnachtsbäume auf dem Grundstück in die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer einzubeziehen ist. Der Kaufpreis für das Grundstück setzte sich zusammen aus einem Anteil für den Grundbesitz und einem Anteil für angepflanzte Weihnachtsbäume – Nordmanntanne und Blaufichte –, welche später auch als solche genutzt wurden. Das Finanzamt bezog den Anteil des Kaufpreises, der auf die Weihnachtsbäume entfiel, mit in die Berechnung der Grunderwerbsteuer ein. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos, jedoch gab ihm anschließend das FG Münster Recht. Hiergegen wandte sich das Finanzamt. Der BFH wies die Revision zurück.

Die Folgen
Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Weihnachtsbäumen um Erzeugnisse des Grundstücks und nicht um Scheinbestandteile (§§ 94, 95 BGB) handele, die – solange sie mit dem Boden zusammenhingen – auch nicht Gegenstand besonderer Rechte sein könnten. „Holz auf dem Stamm“ könne nicht selbstständig übereignet werden. Etwas Anderes könne nur für Baumschulen und Gärtnereien gelten, da in diesem Fall lebende Organismen übereignet würden. Weihnachtsbäume würden jedoch nur bis zu ihrer gesetzten Lebenserwartung auf dem Grundstück verbleiben, bis sie unter Zerstörung der Pflanzen als deren Produkt geerntet würden. Der BFH folgte dem nicht, sondern bestätigte die Auffassung des FG, dass sogenannte Weihnachtsbaumkulturen bzw. Gehölze Scheinbestandteile des Grundstücks sind, wenn bereits beim Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem Grundstück zu entfernen.

Was ist zu tun?
Die nicht selbstständige Bewertung von Weihnachtsbaumkulturen und Einbeziehung von deren Wert in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage von Seiten des Finanzamts schien fernliegend, weshalb das Urteil überzeugt. Die Einordnung von Weihnachtsbäumen als Scheinbestandteile des Grundstücks ist nachvollziehbar, da diese immer nur für einen vorübergehenden Zeitraum mit dem Grundstück verbunden sind und wohl unstrittig auch einen eigenen, nicht unerheblichen Wert haben. Damit reihen sich die Weihnachtsbaumkulturen ein in die Reihe der Scheinbestandteile, zusammen mit Baugerüsten, Grabsteinen, Tanks, Kinderschaukeln und Gartenhäusern. Es kann sich lohnen, einen kritischen Blick darauf zu werfen, was sich bei dem Erwerb eines Grundstücks noch zusätzlich darauf befindet.

(Quelle: Immobilien Zeitung 3.11.2022, Ausgabe 44/2022)