Konkurrenzschutz ist kein Argument gegen einen Bebauungsplan

04. November 2019

Will sich ein Unternehmer gegen die Planung eines Konkurrenten wehren, darf er sich im Normenkontroll-Eilantrag nicht nur auf Konkurrenzschutzargumente berufen. (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. September 2019, Az. 1 MN 94/19)

DER FALL
Mehrere Antragsteller, darunter der Betreiber eines Supermarkts, erhoben beim OVG Niedersachsen einen Normenkontroll-Eilantrag. Damit wollten sie erreichen, dass ein Angebotsbebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Der Plan sollte es einem Konkurrenten ermöglichen, einen großflächigen Verbrauchermarkt zu errichten. Nachdem der Plan bekannt gemacht war, erteilte die Genehmigungsbehörde dem Unternehmen eine Baugenehmigung, durch welche die Planfestsetzungen im Wesentlichen ausgenutzt wurden. Anschließend erhoben die konkurrierenden Antragsteller einen Normenkontrollantrag und einen Normenkontroll-Eilantrag. Sie begründeten das damit, dass die Ausnutzung des Plans durch das Konkurrenzunternehmen ihren schon vorhandenen Supermarkt in seiner Existenz bedrohe.

DIE FOLGEN
Das OVG hielt den Eilantrag für unzulässig. Erstens sind die Unternehmen gar nicht befugt, einen Antrag zu stellen. Denn nur weil sie daran interessiert sind, ein Gewerbe frei von Konkurrenz anderer ausüben zu können, ist dies in aller Regel kein Anlass für eine Normenkontrolle. Etwas anderes wäre es, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa wenn die planende Gemeinde gegenüber der Betreiberin verbindliche Erklärungen abgegeben hätte. Eine mögliche Existenzbedrohung stellt aber keine solche Ausnahme dar. Zweitens fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Sind dem konkurrierenden Unternehmen auf Grundlage des Bebauungsplans bereits Genehmigungen erteilt worden, welche die Festsetzungen im Wesentlichen ausnutzen, würde es den Antragstellern keinen Vorteil verschaffen, wenn die Genehmigung vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Denn dadurch wird der Plan nicht für unwirksam erklärt. Der Genehmigungsbehörde wird nur die künftige Anwendung untersagt.

WAS IST ZU TUN?
Wer sich durch eine Planung beeinträchtigt fühlt, sollte unmittelbar nach Bekanntmachung des Bebauungsplans einen Normenkontrollantrag stellen – gegebenenfalls verbunden mit einem entsprechenden Eilantrag. Es sollte nicht so lange abgewartet werden, bis planausnutzende Genehmigungen erteilt sind. Gibt es solche Genehmigungen aber bereits, sollten sie parallel zum Normenkontrollantrag angefochten werden. Auf diese Weise lässt sich der Planvollzug eventuell verhindern. All das wird aber nur dann zum Erfolg führen, wenn der Kläger nicht nur reine Konkurrenzschutzerwägungen als Begründung abgibt. Er muss auch weitere mögliche Rechtsverletzungen ins Feld führen können.

(Quelle: Immobilien Zeitung 31.10.2019, Ausgabe 44/2019)