Makler kann doppelt tätig werden, wenn das vereinbart wurde

26. Februar 2018

Ein Immobilienmakler kann sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig werden, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Der Maklervertrag kann dann nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. (AG Zittau, Urteil vom 9. Juni 2016, Az. 14 C 319/13)

DER FALL
Ein Makler und der Beklagte schlossen einen Maklervertrag und den Objektnachweis zum Ankauf eines Grundstücks. Der Beklagte verpflichtete sich dabei, einen festen Provisionsbetrag zu bezahlen. Der Vertrag enthielt den Hinweis, dass der Makler auch berechtigt ist, für den Verkäufer entgeltlich tätig zu werden. Nachdem der Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen war, klagte der Makler auf Zahlung seiner ausstehenden Provision. Zu Recht, urteilte das Amtsgericht.

DIE FOLGEN
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Doppeltätigkeit des Maklers schon allein deswegen zulässig, weil die Parteien im Maklervertrag vereinbart haben, dass der Makler auch gegen Entgelt für den Verkäufer tätig werden darf. Der Beklagte wandte ein, dass er den Maklervertrag trotz dieser Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung anfechten dürfe, weil er nichts von der tatsächlich erfolgten Doppeltätigkeit wisse und vom Makler darüber auch nicht aufgeklärt worden sei. Dieser Einwand greift nach Ansicht des Gerichts nicht. Denn der Beklagte hat zumindest damit rechnen können, dass der Makler gegen Zahlung einer Provision auch für den Verkäufer tätig wird. Der Makler muss den Kunden deswegen auch nicht darüber aufklären, dass er die Provision vom Verkäufer erhalten hat.

WAS IST ZU TUN?
Vereinbart der Makler eine Doppelprovision für den Nachweis eines erfolgreichen Kaufabschlusses, erscheint es auf den ersten Blick fragwürdig, ob er dann von beiden Parteien eine Vergütung erhalten darf. Denn in der Praxis spielen beim Grundstückskauf häufig divergierende Interessen eine Rolle. Eine Partei beauftragt einen Makler gerade deshalb, um ihre eigenen Interessen durchzusetzen. Rechtlich ist der Dreh- und Angelpunkt in einem solchen Fall der § 654 BGB. Demnach ist die Tätigkeit des Maklers für den anderen Teil zulässig, wenn diese Tätigkeit nicht dem Inhalt des Maklervertrags widerspricht. Kaufinteressenten oder Verkäufer sollten sich daher vergewissern, ob sie den Makler mit einem Nachweis oder einer Vermittlung beauftragen und was genau zur Vergütung im Maklervertrag vereinbart wurde – insbesondere welche Vergütung der andere Teil zahlt. Zu beachten ist auch, dass der Makler sogar ohne eine ausdrückliche Berechtigung im Vertrag entgeltlich für die andere Partei tätig werden darf, sofern es sich wie im vorliegenden Fall um einen sogenannten Nachweismakler handelt. Bei dieser Maklertätigkeit sind echte Interessenkollisionen nicht zu erwarten, da der Makler nur jeweilige Informationen der anderen Partei übermittelt.

(Quelle: Immobilien Zeitung 22.2.2018, Ausgabe 8/2018)