Mietrecht

21. November 2011

Der Vermieter, der eigenmächtig Mieträume wieder in Besitz nimmt, unterliegt einer Obhutspflicht für den behaupteten Inhalt der Mieträume. Dies führt sowohl zu einer verschuldensunahängigen Haftung als auch im Schadensfall zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.

(Quelle: KG Berlin, Urteil vom 14.07.2011)