Mietvertrag und Nachtrag müssen erkennbar zusammengehören

27. Januar 2020

Ein Nachtrag zum Mietvertrag muss nicht fest mit dem Ursprungsvertrag verbunden werden. Es genügt, wenn konkret auf ihn Bezug genommen wird. (LG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2019, Az. 21 O 361/18)

DER FALL
Zwischen einem Vermieter und einem Mieter besteht ein langfristiger Mietvertrag über Praxisräume. In einem Nachtrag vereinbaren die Parteien, dass der Vermieter eine anstehende Mieterhöhung erlässt und die Zählung des Indexes, mit dem Mieterhöhungen berechnet werden, zeitweise aussetzt. Zuvor gab es bereits eine Mieterhöhung aufgrund einer Indexänderung. Dann kündigt der Vermieter das Mietverhältnis trotz der Festlaufzeit. Er beruft sich dabei auf einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis nach § 550 BGB: Die Mieterhöhung ist in dem Nachtrag nicht beziffert und damit nicht hinreichend bestimmt. Zudem ist der Nachtrag nicht mit der Mietvertragsurkunde verbunden. Der Vermieter verlangt vom Mieter die Räumung der Praxis. Zu Recht?

DIE FOLGEN
Nein! Der Mieter muss nicht räumen, die Kündigung ist unwirksam. Der Vermieter darf nicht kündigen, weil kein Verstoß gegen die Schriftform vorliegt. Die Schriftform ist grundsätzlich gewahrt, wenn sich aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt, dass sie sich über alle wesentlichen Bedingungen, die für den Vertragsabschluss notwendig sind, geeinigt haben – insbesondere über den Mietzins. Falls die Parteien wesentliche Vereinbarungen nicht in den Vertrag aufnehmen, genügt es, wenn sich der Gesamtinhalt der Vereinbarungen aus dem Zusammenspiel verschiedener Urkunden ergibt. Dazu muss aber zweifelsfrei zu erkennen sein, dass die einzelnen Urkunden zusammengehören. Demnach ist die Schriftform gewahrt, obgleich die Mieterhöhung nicht genau beziffert wurde. Auch die Vereinbarung zum Erlass der Mieterhöhung und zur Aussetzung der Indexzählung musste nicht näher beziffert werden. Dass der Nachtrag nicht mit dem Mietvertrag fest verbunden ist, ist ebenfalls unproblematisch. Denn nach der „Auflockerungsrechtsprechung“ des BGH ist die Schriftform gewahrt, wenn, wie hier, ein Nachtrag hinreichend Bezug auf den Ursprungsmietvertrag nimmt.

WAS IST ZU TUN?
Bei Nachträgen zu einem Mietvertrag muss zur Wahrung der Schriftform stets darauf geachtet werden, dass diese sich immer konkret auf den Ursprungsvertrag und auf alle weiteren relevanten Vereinbarungen beziehen. Im Rubrum des Nachtrags sollten sie daher explizit bezeichnet und eventuell auch nachträglich beigefügt werden. Zudem ist darauf zu achten, dass die Unterschriften tatsächlich unter dem Vertragstext stehen. Denn Vereinbarungen, die unterhalb der Unterschriften eingefügt werden, müssen zur Wahrung der Schriftform erneut unterzeichnet werden, wenn diese einen wesentlichen Punkt regeln und daher die Schriftform erfordern (OLG Köln, Urteil vom 4. Oktober 2019, Az. 1 U 83/18).

(Quelle: Immobilien Zeitung 23.1.2020, Ausgabe 4/2020)