Miteigentümer bilden für die Umsatzsteuer keine GbR

25. April 2022

Bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum ist der jeweilige Miteigentümer der umsatzsteuerliche Leistungsempfänger, und nicht eine angenommene GbR, die aus den Miteigentümern besteht.
(BFH, Urteil vom 25. November 2021, Az. V R 44/20)

Der Fall
Mit notariellem Kaufvertrag erwarben Eheleute jeweils hälftiges Miteigentum an Wohnungen, die der Verkäufer noch zu errichten hatte. Sie sollten anschließend vermietet werden. Der Verkäufer hatte im Kaufvertrag – verunglückt – auf die Umsatzsteuerbefreiung der Grundstückslieferung verzichtet; eine Geschäftsveräußerung im Ganzen lag nicht vor. Die Käufer haben den Umsatzsteuerbetrag an den Veräußerer überwiesen, der diesen aber nicht abgeführt hat. Daraufhin veranlagte das Finanzamt eine GbR bestehend aus den Eheleuten dazu, Umsatzsteuer auf den Erwerb jeweils hälftigen Miteigentums zu zahlen. Das Ehepaar hatte keinen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen. Das Finanzamt ging aber davon aus, dass die Eheleute im Rahmen des Kaufvertrags konkludent eine GbR gebildet hätten. Hiergegen wehrte sich die GbR als Klägerin. Einspruchsverfahren und Klage beim Finanzgericht blieben erfolglos, der BFH gab der GbR aber Recht. Er hielt fest, dass Leistungsempfänger bei der Übertragung hälftigen Miteigentums entsprechend der Vereinbarung im Kaufvertrag grundsätzlich jeweils die Bruchteilseigentümer sind und nicht eine von den Käufern abweichende GbR.

Die Folgen
Unabhängig davon, ob die Eheleute eine GbR gegründet hatten, war diese GbR klagebefugt. Denn sie war als solche in Anspruch genommen worden. Umsatzsteuerlich ist beim Erwerb einer Immobilie für die Beurteilung der Steuerschuldnerschaft der Käufer nach § 13 b II Nr. 3 UStG („reverse charge“) für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, eine grunderwerbsteuerlich geprägte Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Nach dieser kommt es auf die zivilrechtlichen Erwerber im Kaufvertrag an und nicht auf eine – womöglich später errichtete – GbR zwischen den Miteigentümern. Der Bescheid an die GbR konnte auch nicht in einen zusammengefassten Bescheid (§ 155 III AO) umgedeutet werden, weil es dafür, anders als bei der späteren Vermietung, an der Gesamtschuldnerschaft der Eheleute bzw. Erwerber fehlt.

Was ist zu tun?
Grundsätzlich ist immer zu raten, die Adressaten von Steuerbescheiden und die rechtlichen Steuerschuldner genau zu prüfen und abzugleichen. Das zeigt auch dieser Fall. Hier könnte das Ehepaar Glück gehabt haben, wenn die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer gegen die Eheleute in der Zwischenzeit abgelaufen sein sollte. Dann hätten sie die Umsatzsteuer zwar einmal – fälschlicherweise – an den Veräußerer gezahlt. Sie müssten aber die Umsatzsteuer, die sie eigentlich auf die Kaufpreise an das Finanzamt zu zahlen hätten, nicht auch noch entrichten.

(Quelle: Immobilien Zeitung 21.4.2022, Ausgabe 16/2022)