Nachbar hat kein Recht auf Abbau eines Metallgitterzauns

12. Mai 2016

Eine Stützmauer, nicht aber ein Metallgitterzaun entfaltet eine gebäudegleiche Wirkung. Eine solche Wirkung geht von einer baulichen Anlage nur dann aus, wenn sie die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt. (OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2015, Az. 1 LA 58/15)

DER FALL
Der Kläger begehrte ein bauaufsichtliches Einschreiten des Bauaufsichtamts gegen seinen Nachbarn. Dieser hatte an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf einer Stützmauer einen Metallgitterzaun errichtet. Der Kläger sah diesen als zu hoch an. Auf der Grenze stand eine Stützmauer aus Beton-Winkelelementen mit einer Höhe von rund 1,20 m bis 1,50 m, die das Erdreich auf dem höher liegenden Grundstück des Nachbarn abstützte. Auf dieser Mauer war der in Rede stehende, umstrittene Metallgitterzaun mit einer lichten Weite der einzelnen Gitter von 4,5 x 19 cm montiert. Das Bauaufsichtsamt lehnte ein bauaufsichtliches Einschreiten ab. Die daraufhin eingereichte Klage wurde sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz abgewiesen.

DIE FOLGEN
Das OVG Lüneburg führte zunächst aus, dass eine Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen könne, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich seien. Voraussetzung für ein Einschreiten sei aber immer ein gegenwärtiger baurechtswidriger Zustand, also eine bauliche Anlage, die in formeller oder materieller Hinsicht dem öffentlichen Baurecht widerspricht. Die in Rede stehende Stützmauer mit dem Metallgitterzaun sei hingegen baurechtlich nicht zu beanstanden. Zwar entfaltet die Stützmauer eine „gebäudegleiche Wirkung“, nicht aber der Metallgitterzaun. Denn die Stützmauer könne als massives Bauwerk nicht von Licht, Sonne und Luft durchdrungen werden. Dies gelte hingegen nicht für den Metallgitterzaun, da dieser – mit einem Maschendrahtzaun vergleichbar – keinen nennenswerten Einfluss auf die geschützten Rechte des Nachbarn habe.

WAS IST ZU TUN?
Will ein Grundstückseigentümer sein Grundstück durch eine massive Mauer einfrieden, muss er zunächst die Höhe einhalten, die die jeweilige Landesbauordnung vorgibt. Diese Höhe liegt je nach Bundesland etwa zwischen 1,50 m und 1,80 m. Will ein Eigentümer sein Grundstück zusätzlich noch durch eine höhere Einfriedung sichern, kann er (beispielsweise gemäß § 12 a Niedersächsische Bauordnung, NBauO) auf der lichtundurchlässigen Mauer zusätzlich auch noch einen Metallgitterzaun errichten, da von diesem keine „gebäudegleiche Wirkung“ ausgeht und somit der Zaun keine Abstandsflächen auslöst. Etwas anderes kann sich allenfalls aus dem Bauplanungsrecht oder einem gesonderten Nachbargesetz ergeben.

(Quelle: Immobilien Zeitung 6.5.2016, Ausgabe 18/2016)