Neubau darf ein Baudenkmal nicht zu sehr stören

23. Mai 2019

Der Eigentümer eines Denkmals kann dazu berechtigt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines Bauvorhabens in der unmittelbaren Umgebung anzufechten. (OVG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2019, Az. 3 Bf 116/15)

DER FALL
Der Eigentümer eines Baudenkmals wollte, dass das Denkmalschutzamt gegen ein Bauvorhaben auf seinem Nachbargrundstück einschreitet. Die Eigentümer dieses Grundstücks hatten vorsorglich beim Denkmalschutzamt beantragt, dass ihnen für ihr Projekt eine denkmalrechtliche Genehmigung erteilt wird. Sie erhielten ein Antwortschreiben, in dem stand, dass der Neubau keiner denkmalrechtlichen Genehmigung bedürfe. Hiergegen legte der Eigentümer des Baudenkmals Widerspruch ein. Er beantragte, dass das Denkmalschutzamt die Errichtung des Vorhabens, das schon baurechtlich genehmigt war, untersagt. VG und OVG Hamburg wiesen die Klage bzw. die Berufung zurück.

DIE FOLGEN
In seinem Urteil stellt das OVG Hamburg fest, dass dem Schreiben des Denkmalschutzamts, wonach für den Neubau keine denkmalrechtliche Genehmigung benötigt werde, eine rechtliche Regelungswirkung zukommt. Dementsprechend kann sich der Eigentümer des Denkmals dagegen zur Wehr setzen. Entscheidend für den Erfolg des Widerspruchs ist aber, ob der gesetzlich geregelte Umgebungsschutz des Baudenkmals wesentlich durch den Neubau beeinträchtigt wird. Um zu beurteilen, was eine „wesentliche Beeinträchtigung“ ist, kommt es im Regelfall auf das Empfinden eines Durchschnittsbetrachters an, der ein gewisses Fachwissen besitzt. Dabei muss die Beeinträchtigung aber oberhalb einer Bagatellgrenze liegen und die Wahrnehmung des Denkmals spürbar stören. Dies haben das VG und das OVG im vorliegenden Fall nicht angenommen.

WAS IST ZU TUN?
Grundsätzlich können in der Umgebung eines Denkmals neue Baulichkeiten errichtet werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Neubauten die unmittelbare Umgebung eines Denkmals und dessen Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigen. Das Denkmal soll in seiner Umgebung erkennbar bleiben und seine Ausstrahlung muss auch aus weiterer Entfernung zu erkennen sein. Will ein Eigentümer auf einem Grundstück, das unmittelbar an ein Grundstück mit einem Denkmal angrenzt, ein Gebäude errichten, ändern oder beseitigen, dann sollte er auf jeden Fall neben einer Baugenehmigung auch eine denkmalrechtliche Genehmigung einholen bzw. das zuständige Denkmalschutzamt frühzeitig in die Planung einbeziehen. Die Mitarbeiter eines Denkmalschutzamts können grundsätzlich gerichtsfest beurteilen, ob der Neubau das Denkmal beeinträchtigt. Dadurch kann der Bauherr das Risiko minimieren, dass sein Bauvorhaben aus denkmalrechtlichen Gründen abgelehnt oder durch die Nachbarn gerichtlich untersagt wird.

(Quelle: Immobilien Zeitung 16.5.2019, Ausgabe 20/2019)