Neuer Bodenbelag muss aktuelle Schallschutzvorgaben erfüllen

15. Oktober 2020

Wenn ein Bodenbelag ausgetauscht wird, müssen Wohnungseigentümer die Anforderungen der DIN 4109 einhalten. Das gilt auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist. (BGH, Urteil vom 26. Juni 2020, Az. V ZR 173/19)

Der Fall
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In dem Haus wurde nachträglich das Dachgeschoss ausgebaut. Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung im zweiten Obergeschoss, dem Beklagten gehört die darüberliegende Dachgeschosswohnung. Der Mieter des Beklagten ließ den ursprünglich verlegten Teppichboden durch einen Fliesenbelag austauschen. Seitdem beschwert sich der Kläger über Lärmbelästigungen. Er wird in seiner darunterliegenden Wohnung durch Trittschall gestört. Ein Gutachten ergab, dass die Wohnungstrenndecke von Anfang an nicht den Anforderungen der DIN 4109 für Trittschallschutz entsprochen hat. Die WEG lehnte eine nachträgliche Ertüchtigung der Decke ab. Der Kläger verlangt vom Beklagten eine Trittschallverbesserung um mindestens 15 dB und hat damit vor Gericht Erfolg!

Die Folgen
Die Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander regelt § 14 WEG: Jeder Eigentümer darf von seinem Sondereigentum nur insoweit Gebrauch machen, als den Miteigentümern kein Nachteil daraus entsteht. Das gilt auch für Dritte, die das Sondereigentum benutzen. Die Miteigentümer dürfen damit keinen übermäßigen Schallimmissionen durch Veränderungen ausgesetzt werden, die die Trittschallimmission erhöhen – z.B. durch Austausch eines Bodenbelags. Indem der Mieter den ursprünglich verlegten schalldämpfenden Teppichboden durch Fliesen ersetzte, ist dem Kläger ein Nachteil nach § 14 Abs. 1 WEG entstanden. Der Schallschutz, den sich die Wohnungseigentümer untereinander gewähren müssen, richtet sich nach der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag ersetzt und dabei nicht in den Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird. Das gilt auch, wenn die Trittschalldämmung im Gemeinschaftseigentum mangelhaft ist.

Was ist zu tun?
Der einzelne Wohnungseigentümer ist zwar nach § 13 Abs. 1 WEG frei, seinen Oberbodenbelag zu wählen. Allerdings gebietet § 14 Abs. 1 WEG, dass er die Mindestanforderungen nach DIN 4109 einhält. Im hier entschiedenen Fall zeigte sich der Mangel erst, nachdem der ursprüngliche Boden ausgetauscht wurde, denn vorher entsprach der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen. Ob der Beklagte Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft auf Ertüchtigung der bauseitigen Trittschalldämmung hat, hatte der BGH nicht zu entscheiden. Jedenfalls gilt: Beim Einbringen eines neuen Bodenbelags ist auf eine ausreichende Trittschalldämmung zu achten. Ansonsten droht das Risiko, dass ein neuer Boden nochmals ausgetauscht werden muss.

(Quelle: Immobilien Zeitung 8.10.2020, Ausgabe 41/2020)