Notar darf auch bei abgebrochener Beurkundung voll abrechnen

17. Mai 2018

Auch wenn ein Kaufvertragsentwurf unvollständig ist, muss der Auftraggeber des Notars die vollen Kosten zahlen. Für die Wertbestimmung kommt es allein auf den Kaufpreis an. (LG Halle, Beschluss vom 5. September 2017, Az. 4 OH 21/16)

DER FALL
Die Antragsteller wollten ein bebautes Grundstück für 280.000 Euro erwerben. Sie beauftragten eine Notarin damit, einen Kaufvertragsentwurf zu erstellen und nannten ihr Einzelregelungen, die dieser enthalten sollte. Nachdem sie den Vertragsentwurf erhalten hatten, teilten die Kaufinteressenten der Notarin zahlreiche Änderungswünsche mit. Diese blieben aber überwiegend unberücksichtigt, denn es kam letztlich zu keiner Beurkundung, weil Käufer und Verkäufer sich auf keinen Preis einigten. Die Notarin rechnete zunächst auf Grundlage eines Geschäftswerts von 280.000 Euro ab. Später erstellte sie eine reduzierte Kostenrechnung mit einem Geschäftswert von 198.000 Euro. Die Antragsteller beantragten dennoch, dass ein Gericht über die Kostenhöhe entscheidet.

DIE FOLGEN
Ohne Erfolg! Der Antrag wurde als unbegründet zurückgewiesen. Zwar liegt kein vollständiger Kaufvertragsentwurf vor, weshalb auch keine volle Beurkundungsgebühr abgerechnet werden kann. Für die Wertberechnung ist es aber unerheblich, dass der Kaufvertrag nicht abgeschlossen wurde. Trotz der abgebrochenen Beurkundung darf auf der Grundlage eines Geschäftswerts von 280.000 Euro abgerechnet werden. Für die Wertbestimmung kommt es allein auf den Kaufpreis an. Die Notarin hat die Kosten damit sogar zu niedrig angesetzt. Es gilt aber im Notarkostenbeschwerdeverfahren ein Verschlechterungsverbot.

WAS IST ZU TUN?
Gemäß § 47 GNotKG wird im Zusammenhang mit dem Kauf der Wert der Sache allein durch den Kaufpreis bestimmt. Auf die Frage, wann der Notar tätig und somit die Gebühr fällig wird, kommt es nicht an. Deshalb löst auch eine abgebrochene Beurkundung – nachdem ein Vertragsentwurf erstellt wurde – Notarkosten auf den vollen verhandelten Kaufpreis aus. Dies birgt auch für den Makler ein Kostenrisiko. Zwar wurde jüngst entschieden, dass aus Sicht eines verständig denkenden Notars ein Makler die Tätigkeiten, die einen Vertragsschluss vorbereiten, regelmäßig nicht im eigenen Namen veranlassen wird (vgl. „Der Makler ist nicht Kostenschuldner des Notars“, IZ 39/40 2017). Dennoch muss der Maklerkunde, meist der Kaufinteressent, mit der Beauftragung des Notars einverstanden sein und dies auch zum Ausdruck bringen. Ein Makler muss sich insofern absichern und bestenfalls eine schriftliche Vollmacht anfordern, um Streitigkeiten zu vermeiden. Er sollte seinen Kunden auch darauf hinweisen, dass es erhebliche Kosten auslösen kann, wenn eine Beurkundung abgebrochen wird. Bevor man sich nicht abschließend über wesentliche Eckdaten des Grundstückskaufs geeinigt hat, sollte besser kein Notar bemüht werden.

(Quelle: Immobilien Zeitung 11.5.2018, Ausgabe 19/2018)