Öffentliches Recht

07. November 2011

Die Verweigerung sanierungsrechtlicher Genehmigungen ist nur zulässig, wenn die in der jeweiligen Sanierungssatzung formulierten Ziele rechtzeitig konkretisiert und realisiert wurden.

(Quelle: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.08.2011)