Öffentliches Recht
07. November 2011
Die Verweigerung sanierungsrechtlicher Genehmigungen ist nur zulässig, wenn die in der jeweiligen Sanierungssatzung formulierten Ziele rechtzeitig konkretisiert und realisiert wurden.
(Quelle: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.08.2011)