Registerauszug muss bei Zuschlag zugestellt sein

22. April 2014

Zwangsversteigerungsrecht. Im Zwangsversteigerungsverfahren können nach Zuschlagserteilung keine Zustellungsmängel mehr geheilt werden.

BGH, Beschluss vom 21. November 2013, Az. V ZB 109/13, (Quelle: Immobilien Zeitung, Nr. 14, 10.04.2014, Seite 14)

DER FALL

Die Gläubigerin des Verfahrens war durch Verschmelzung zweier Genossenschaftsbanken entstanden. Sie betrieb die Zwangsversteigerung aus einer Grundschuld. Der entsprechende Titel und die Vollstreckungsklausel wurden auf die Gläubigerin umgeschrieben und dem Schuldner zugestellt. Nicht zugestellt wurde dagegen zunächst der Registerauszug, aus dem sich die Verschmelzung ergibt. Nachdem die Gläubigerin im Versteigerungstermin den Zuschlag erhalten hatte, legte der Schuldner dagegen Beschwerde ein. Nach seiner Auffassung sei der Zuschlag aufzuheben, da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bei Erteilung des Zuschlags an die Gläubigerin nicht vorlagen. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens holte die Gläubigerin die Zustellung eines beglaubigten Registerauszugs an den Schuldner nach.

DIE FOLGEN

Laut BGH war der Zuschlagsbeschluss aufzuheben, da es zum Zeitpunkt seines Erlasses an einer Vollstreckungsgrundlage fehlte. Die Zustellung eines beglaubigten Registerauszugs, aus dem sich die Rechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers ergibt, ist Voraussetzung für die Durchführung der Zwangsvollstreckung. Die spätere Zustellung des Registerauszugs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führt nach Auffassung des BGH nicht zur Heilung, da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen müssen. Seine im Beschluss vom 8. November 2012 geäußerte Auffassung, wonach die Zustellung eines solchen Registerauszugs noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden könne, gibt das Gericht ausdrücklich auf (Az. V ZB 124/12).

WAS IST ZU TUN?

Zu Recht betont der BGH, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme (hier: Erteilung des Zuschlags) vorliegen müssen. Eine Heilungsmöglichkeit im nachfolgenden Beschwerdeverfahren würde den Gläubiger gegenüber dem Schuldner unangemessen privilegieren. Denn für den Schuldner ist in § 100 ZVG ausdrücklich geregelt, dass er seine Beschwerde nicht auf neue Tatsachen stützen kann. Dies soll auch der Gläubiger nicht dürfen. Im Übrigen würde ansonsten die mit der Zustellung des Vollstreckungstitels verbundene Warnfunktion, die dem Schutz des Schuldners dient, ins Leere laufen. Die Entscheidung des BGH macht einmal mehr deutlich, dass die Zwangsvollstreckung streng formalisiert ist. Insbesondere im Fall der Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite muss sehr genau darauf geachtet werden, dass alle Voraussetzungen eingehalten werden, um den Titel rasch durchzusetzen.