Reparaturkosten sind nicht von der Erbschaftsteuer abziehbar

15. Dezember 2017

Werden Schäden an einer geerbten Immobilie beseitigt, die vom Erblasser verursacht wurden und erst nach dessen Tod auftreten, dann sind die Reparaturkosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. (BFH, Urteil vom 26. Juli 2017, Az. II R 33/15)

DER FALL
Der Kläger war Eigentümer einer Immobilie, die er im April 2006 von seinem Onkel geerbt hatte. Im Oktober 2006 trat ein Schaden an dem Gebäude zutage, den der Kläger beseitigen ließ. Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer forderte er, dass die Reparaturkosten abgezogen werden. Er begründete dies damit, dass es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handele, weil noch sein Onkel für den Eintritt des Schadens verantwortlich gewesen sei. In Höhe der übernommenen Reparaturkosten sei er durch die Erbschaft nicht bereichert, deswegen dürfe insoweit auch keine Erbschaftsteuer festgesetzt werden.

DIE FOLGEN
Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten an und setzte deshalb eine entsprechend höhere Erbschaftsteuer fest. Hiergegen klagte der Erbe. Er konnte sich mit seiner Auffassung allerdings nicht durchsetzen und verlor das Verfahren. Der BFH entschied, dass eine Nachlassverbindlichkeit nur dann abgezogen werden könnte, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel oder Schäden bestand. Nach dem Stichtagsprinzip, das bei der Erbschaftsteuer gilt, wirken sich Ereignisse nach dem Übergang der Erbschaft auf den Erben, die den Wert des Vermögens erhöhen oder vermindern, nicht aus. Da der Onkel nicht rechtlich dazu verpflichtet war, den Schaden zu beseitigen, können die Reparaturkosten des Erben auch nicht von der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer abgezogen werden.

WAS IST ZU TUN?
Sollen Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden, ist entscheidend, dass sich bereits der Erblasser einer rechtlichen Verpflichtung zur Schadens- bzw. Mängelbeseitigung nicht hätte entziehen können. Dies gilt auch für Mängel und Schäden, die bereits beim Eintritt des Erbfalls erkennbar sind, bei denen jedoch keine Rechtspflicht besteht, sie auch zu beseitigen. Allerdings können Wertminderungen einer Immobilie, die beispielsweise auf einen aufgestauten Reparaturaufwand zurückzuführen sind, bei der Grundstücksbewertung einfließen. Auf diese Weise können sie dann auch die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren.

(Quelle: Immobilien Zeitung 7.12.2017, Ausgabe 49/2017)