Steuerrecht

24. Oktober 2011

Erzielt ein Vermieter einer leer stehenden Immobilie keine Mieteinnahmen, verweigert die Finanzverwaltung häufig den Werbungskostenabzug. Die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten erfordert die nachweisbare Absicht des Vermieters, Einkünfte zu erzielen.
(Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2011)