Täuschung kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Der Vermieter kann berechtigt sein, ein Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Mieter gegenüber dem Vermieter über die Ursache eines Schadens an der Mietsache (bewusst) falsche Angaben macht.
Gegenüber dem Vermieter gab die Mietpartei an, der Heizkörper sei „einfach so“ von der Wand gefallen. Der Vermieter veranlasste aufgrund dieser Angaben die Reparatur. Später erfuhr er zufällig den tatsächlichen Schadenshergang (der Heizkörper löste sich bei Reinigungsarbeiten einer Mitarbeiterin der Mietpartei) und kündigte darauf hin das Mietverhältnis fristlos.
Zu Recht, sagt das OLG Düsseldorf. Das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien sei durch die Falschangabe zerrüttet. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Mietpartei oder ihre Mitarbeiterin den Schaden tatsächlich verschuldet haben oder dieser auf einem Montagefehler beruhe. Entscheidend sei, dass die Mietpartei den Vermieter nicht wahrheitsgemäß über die Abläufe, die dem Unfall vorangegangen sind, und die Beteiligung ihrer Mitarbeiterin informiert habe. Dadurch habe sie dem Vermieter die Möglichkeit genommen, sich ein Bild von den Geschehnissen und den möglichen Ursachen und Verantwortungsbeiträgen zu machen.
(Quelle: Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.03.2011 – 24 U 102/10)