Verlängerung der Baugenehmigung ändert Nachbarschutz nicht

13. Dezember 2021

Die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung erfordert eine neue Prüfung des Vorhabens und eröffnet denselben Nachbarschutz wie die ursprüngliche Genehmigung. 
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. November 2021,Az. 1 ME 159/20)

Der Fall
Der Eigentümer eines nach dem WEG geteilten Grundstücks wendet sich gegen die Verlängerung einer Baugenehmigung, die seinem Nachbarn erteilt wurde. Beantragt wurde die Abweichung von den einzuhaltenden Grenzabständen. Die ursprüngliche Baugenehmigung war mit Zustimmung der damaligen Wohnungseigentümer, Rechtsvorgänger des Antragstellers, erteilt worden. Nach dem Erlöschen der Baugenehmigung stimmte das Bauamt ihrer Verlängerung und dem Antrag auf Abweichung zu. Der Nachbar legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag wurde abgelehnt, und die hiergegen gerichtete Beschwerde des Nachbarn blieb ohne Erfolg.

Die Folgen
In der Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung sieht das Niedersächsische OVG die Erteilung einer neuen Genehmigung, was eine erneute Prüfung des Antrags erfordert. Entspricht das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, besteht ein Anspruch darauf, dass die Baugenehmigung verlängert wird. Diese muss das Bauvorhaben nicht konkret bezeichnen. Es genügt, wenn auf einen Lageplan Bezug genommen wird, der Lage und Verlauf eindeutig zeigt. Die Genehmigung bietet denselben Nachbarrechtsschutz, der gegen die ursprüngliche Baugenehmigung möglich gewesen wäre. Im Rahmen der Abwägung der nachbarlichen Interessen sind Gegenleistungen einzubeziehen. Wenn seine Rechtsvorgänger das Vorhaben akzeptiert haben, ist dies dem Antragssteller zuzurechnen.

Was ist zu tun?
Ein Bauherr muss bei Erlöschen der Baugenehmigung stets einen Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung stellen. Wenn das Bauvorhaben weiterhin öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, muss ihm die Verlängerung erteilt werden. Bei einer Baugenehmigung, die auf einen Lageplan Bezug nimmt, ist darauf zu achten, dass die örtlichen Verhältnisse richtig und genau wiedergegeben werden. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn nur der Plan die Grenzabstände und Höhen des Bauvorhabens konkret bestimmt. Der Zweck der Baulast ist die Sicherung des angestrebten Freiraums. Grundstückseigentümer, die gegen die Verlängerung einer Baugenehmigung eines Nachbarn vorgehen wollen, müssen beachten, dass diese keinen weiteren Rechtsschutz bietet, der über denjenigen der ursprünglichen Genehmigung hinausgeht. Sie müssen sich daher auch das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger und deren Gegenleistungen, die sie durch die Genehmigung erlangt haben, zurechnen lassen. Bei einem Grundstückerwerb sollten solche Umstände im Vorfeld geprüft werden.

(Quelle: Immobilien Zeitung 9.12.2021, Ausgabe 49/2021)