Vermieter darf Mietrückstand als Gesamtsaldo fordern
04. April 2013
Die Saldoklage ist zulässig, wenn der Anspruch konkret bezeichnet wird, sich daraus der Umfang der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ergibt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der Entscheidung erkennbar sind und die Zwangsvollstreckung ohne Fortsetzung des Streits erfolgen kann.
BGH, Urteil vom 9. januar 2013, Az. VIII ZR 94/12
(Quelle: Immobilien Zeitung, Nr. 11, 21.03.2013, Seite 12)