Vermietung von Stellplätzen nur bei passender Baugenehmigung

27. Februar 2017

Ungenutzte Parkplätze können über Onlineportale für Parkplatz-Sharing vermietet werden, sofern die vorhandene Baugenehmigung eine gewerbliche Vermietung und Überlassung der Stellplätze erlaubt. (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2016, Az. 7 B 1182/16)

DER FALL
Der Eigentümer eines Wohngrundstücks, auf dem sich ein Mehrfamilienhaus befindet, bietet die dazugehörigen Parkplätze auf einem der mittlerweile gängigen Onlineportale für Parkplatz-Sharing zur zeitweisen Nutzung gegen Entgelt an.

DIE FOLGEN
Die Bauaufsichtsbehörde untersagt dem Eigentümer die gewerbliche Vermietung und Überlassung von Parkplätzen an Personen, die nicht auf dem Wohngrundstück wohnen. Der dagegen gerichtete Eilantrag des Eigentümers hatte keinen Erfolg, weil die vorhandene Baugenehmigung das Parkplatz-Sharing nicht abdeckt und die Verwaltungsgerichte zudem der Auffassung sind, dass eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nicht angenommen werden könne.

WAS IST ZU TUN?
Bauvorhaben, die nicht genehmigt sind, können von der Bauaufsicht mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Gleiches gilt für Bauten und Nutzungen, die nicht oder nicht vollständig im Einklang mit einer erteilten Baugenehmigung stehen. Grundstückseigentümer sollten daher vor einer Teilnahme am Parkplatz-Sharing prüfen, ob die vorhandene Baugenehmigung eine gewerbliche Vermietung und Überlassung ihrer Stellplätze erlaubt. Wenn nicht, sollte eine ergänzende Baugenehmigung beantragt werden. Die Genehmigungsfähigkeit hängt von dem Baugebiet ab, in dem das Grundstück sich befindet. In den meisten Baugebieten ist eine Nutzung von Stellplätzen zulässig (z.B. in Kern- und Mischgebieten sowie Gewerbegebieten). In Wohngebieten gelten jedoch Einschränkungen, weil Stellplätze dort nur nach Maßgabe einer bauplanungsrechtlichen Bedarfsklausel genutzt werden dürfen (§ 12 Abs. 2 BauNVO), die dahingehend zu verstehen ist, dass ein Stellplatz entweder dem Baugrundstück selbst dienen muss oder dem Baugebiet, in dem das Baugrundstück liegt. Durch die Klausel soll erreicht werden, dass in Wohngebieten nicht der Stellplatzbedarf eines anderen Baugebiets erfüllt wird. Die Bedarfsklausel lässt gleichwohl viel Raum für eine gewerbliche Vermietung bereits vorhandener Stellplätze auch in Wohngebieten, z.B. per Parkplatz-Sharing. Ist die gewerbliche Vermietung eines Stellplatzes in einem Wohngebiet einmal genehmigt, hätte die Bauaufsichtsbehörde in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass die konkrete Nutzung durch das Parkplatz-Sharing nicht (auch) dem Bedarf des Wohngebiets zugutekommt, was in der Praxis wohl auf Grenzen stoßen dürfte. Bei bereits vorhandenen und genehmigten Stellplätzen – in Wohngebieten und anderenorts – ist allerdings auch zu beachten, dass mit diesen Stellplätzen möglicherweise der durch die jeweilige Hauptnutzung des Grundstücks ausgelöste Bedarf an sog. notwendigen Stellplätzen erfüllt wird (z.B. § 51 Bauordnung Nordrhein-Westfalen).

(Quelle: Immobilien Zeitung 23.2.2017, Ausgabe 8/2017)