Vier Wochen bis zur Unterschrift des Mieters sind zu lang
Mit der Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Gewerbemietvertrags kann der Antragende regelmäßig binnen zwei bis drei Wochen rechnen. (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016, Az. XII ZR 5/15)
DER FALL
Eine Mobilfunkanbieterin übersendet einem Vermieter Anfang November 2003 einen von ihr noch nicht unterzeichneten Mietvertragstext. Der Vermieter nimmt in dem ihm übersandten Mietvertrag handschriftliche Änderungen vor, unterschreibt und übersendet diesen am 9.Dezember 2003 an die Mobilfunkanbieterin. Diese unterzeichnet ihrerseits am 27. Januar 2004 gegen und reicht das Dokument sodann an den Vermieter zurück. Der Vermieter ist der Ansicht, dass kein wirksames Mietverhältnis besteht. Zu Recht?
DIE FOLGEN
Ja! Die Mobilfunkanbieterin hat das Angebot des Vermieters nicht binnen angemessener Frist angenommen. Für einen gegenüber einem Abwesenden abgegebenen Antrag auf Abschluss eines Vertrags kann dieser Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§147 Abs. 2 BGB). Diese Annahmefrist ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen und setzt sich aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden zusammen. Zu den sogenannten regelmäßigen Umständen gehören auch verzögernde Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste. Die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB bei Mietverträgen über Gewerberaum mit hohen Mieten und Unternehmen mit komplexer Struktur als Annehmenden beträgt in der Regel zwei bis drei Wochen. Binnen dieser Zeit kann der Antragende jedenfalls erwarten, dass die Annahme des Angebots erklärt wird. Auch unter Berücksichtigung einer vorliegend absehbaren feiertagsbedingten Verzögerung, einer größeren Unternehmensstruktur und des internen Klärungsbedarfs ist vorliegend eine vier Wochen übersteigende Annahmefrist nicht vertretbar, zumal der Inhalt des Angebots weitestgehend bekannt war.
WAS IST ZU TUN?
Die Parteien können im Mietvertrag gemäß § 148 BGB eine Annahmefrist bestimmen, bis zu deren Ablauf sich der Erstunterzeichnende an sein Angebot gebunden hält, und damit die von der Rechtsprechung als angemessen angesehene Annahmefrist von zwei bis drei Wochen verlängern oder auch verkürzen. Jedoch ist in Formularmietverträgen zu beachten, dass sich der Antragende als Verwender der Klausel nicht unangemessen lange bindet. Die Klausel ist sonst gemäß §308 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Rechtsprechung hält hierbei eine Bindungsdauer von vier bis sechs Wochen für angemessen und noch wirksam.
(Quelle: Immobilien Zeitung 16.6.2016, Ausgabe 24/2016)