Was keinen Grünstempel hat, gehört nicht zur Baugenehmigung

18. Juni 2020

Unterlagen, die mit dem Bauantrag eingereicht werden, werden nur dann Bestandteil der Baugenehmigung, wenn sie mit einem Zugehörigkeitsvermerk, dem sogenannten Grünstempel, versehen sind. (OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2020, Az. 7 B 1318/19)

DER FALL
Der Inhaber eines Oldtimer-Museums ersuchte Eilrechtsschutz gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung: Ihm war es untersagt worden, Veranstaltungen ab einer bestimmten Teilnehmerzahl abzuhalten. In seinem Museum mit angrenzendem Veranstaltungsraum organisierte er regelmäßig Großevents mit bis zu 1.000 Teilnehmenden. Mit der Ordnungsverfügung verbot das Bauaufsichtsamt Zusammenkünfte von mehr als 100 Personen. Der Museumsbetreiber hielt diese Verfügung für rechtswidrig. Er war der Auffassung, Veranstaltungen in der durchgeführten Größenordnung seien bauordnungsrechtlich unproblematisch, da sie von seiner Baugenehmigung erfasst seien. Deren Bestandteil sei ein Brandschutzgutachten der Feuerwehr, das er dem Bauantrag seinerzeit beigefügt hatte. Nach dem Gutachten könne er in der Halle Großveranstaltungen mit bis zu 1.000 Leuten abhalten. Das Bauaufsichtsamt argumentierte, das Gutachten gehöre nicht zur Baugenehmigung, da ein Zugehörigkeitsvermerk auf dem Dokument fehle.

DIE FOLGEN
Das OVG Nordrhein-Westfalen folgte der Argumentation des Bauaufsichtsamts und versagte dem Museumsbetreiber den Eilrechtsschutz. Wenn es um die Frage geht, was eine Baugenehmigung alles regelt, können ergänzende Unterlagen, die vom Bauherrn vorgelegt werden, nur einbezogen werden, wenn diese mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen worden sind, dem sogenannten Grünstempel. Das Brandschutzgutachten ist nicht Bestandteil der Baugenehmigung geworden, weil ein solcher Zugehörigkeitsvermerk fehlt. Ein Eingangsstempel oder ähnliches genügt nicht. Auch war in der Baubeschreibung das Feld „Gutachten ist beigefügt“ nicht angekreuzt. Ergänzend weist das OVG darauf hin, dass es im Streitfall der Bauherr ist, der die Reichweite der Baugenehmigung beweisen muss.

WAS IST ZU TUN?
Die Entscheidung sensibilisiert dafür, kritisch zu hinterfragen, was eine Baugenehmigungen regelt. Wenn der Inhalt einer Baugenehmigung bestimmt wird, sind neben dem eigentlichen Genehmigungsbescheid auch die Bauvorlagen maßgeblich, die mit dem Bauantrag eingereicht wurden: Nur diejenigen, die von der Bauaufsichtsbehörde mit einem entsprechendem Genehmigungsvermerk versehen werden, bestimmen die Reichweite der Baugenehmigung und damit letztlich, was „legal“ ist. Relevant ist dies auch bei Grundstückstransaktionen: In Kaufverträgen wird häufig auf Baugenehmigungen Bezug genommen, um den Kaufgegenstand zu beschreiben. Um hier keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, und nicht zuletzt, um Haftungsrisiken zu vermeiden, muss künftig noch intensiver geprüft werden, was die Baugenehmigung umfasst.

(Quelle: Immobilien Zeitung 12.6.2020, Ausgabe 24/2020)