Aus dem Fachörterbuch:

Bestandsschutz

Eine Rechtsposition, die darin besteht, dass Gebäude oder andere Grundstücksnutzungen deshalb weiter beibehalten werden dürfen, weil sie ehemals materiell legal errichtet oder begonnen wurden, obwohl sie zwischenzeitlich wegen einer geänderten Rechtsposition (Rechtssituation) materiell illegal sind, d.h. nicht mehr genehmigungsfähig sind.

Ist die bisherige Nutzung bereits aufgegeben, so ist davon auszugehen, dass der Bestandsschutz die Grundstückssituation je nach den Umständen noch bis zu drei Jahren prägt (BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 – 4 C 20.94 -, DVBI. 1996, S. 40 ff.).

Beim Vorliegen der Priviligierungssituation i.S.d. § 35 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB (Vorhaben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) wirkt der Bestandsschutz 7 Jahre nach (vgl. § 35 Abs. 4, Ziffer 1 Buchstabe C).

Beispiele: – bebaute Grundstücke im Außenbereich

– infolge Bebauungsplanänderung wurde die Art der baulichen Nutzung eingeschränkt (z.B. Spielhallen verboten) oder das Maß
der baulichen Nutzung reduziert.