Aus dem Fachörterbuch:

Dienstbarkeit

Eine Dienstbarkeit ist das dingliche Recht auf unmittelbare, jedoch beschränkte Nutzung einer Sache.

  • Die Einwirkung auf den belasteten Gegenstand erfolgt unmittelbar, der Verpflichtete muss seitens des Berechtigten etwas dulden oder unterlassen.
  • Die Nutzung ist beschränkt, denn gemessen an den Rechten des Eigentümers ist sie grundsätzlich sachlich geringer und ggf. zeitlich begrenzt.
  • Nutzung bedeutet Fruchtgenuss, tatsächlicher Gebrauch oder sonstiger Sachvorteil.

Dienstbarkeiten unterscheiden sich

  • von inhaltlich ähnlichen schuldrechtlichen Verhältnissen wie Miete und Pacht durch ihre Dinglichkeit,
  • von inhaltlich ähnlichen gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen wie dem Notweg durch ihre vertragliche Einräumung als eintragungsfähiges Recht am fremden Grundstück.

Der Begriff „Dienstbarkeit“ ist wörtlich zu verstehen: Ein Grundstück wird einem anderen oder einer bestimmten Person „dienstbar“ (lat. servitus) gemacht. Das alte deutsche Recht sah die Befugnis vom Standpunkt des Berechtigten aus und sprach von „Gerechtigkeit“.

Arten von Dienstbarkeiten:

  • Grunddienstbarkeit: Der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks ist berechtigt, das belastete Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen (§§ 1018 bis 1029 BGB).
  • Nießbrauch: Eine bestimmte Person hat das Recht, grundsätzlich sämtliche Nutzungen des belasteten Grundstücks zu ziehen (§§ 1030 bis 1084 BGB).
  • Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Eine bestimmte Person hat das Recht, ein Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen; eigens geregelt: Wohnungsrecht (§§ 1090 bis 1093 BGB).
  • Dauerwohnrecht und Dauernutzungsrecht: Veräußerliches und vererbliches Recht zur Nutzung einer bestimmten Wohnung bzw. von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (§§ 31 bis 42 WEG).
  • Mitbenutzungsrecht: Gemäß Einigungsvertrag bis zu einer anderweitigen Regelung aus dem Zivilgesetzbuch der DDR übergeleitetes dienstbarkeitsähnliches Nutzungsrecht (EGBGB Art. 233 § 5 I; §§ 321, 322 ZGB DDR).