Aus dem Fachörterbuch:

Grundstück

Nach dem bürgerlichen Recht ist das Grundstück ein begrenzter, durch amtliche Vermessung gebildeter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt (nach § 3 GBO) oder unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet ist.

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. (§ 94 Abs. 1 BGB)

Jeweils eine eigene Definition des Begriffes Grundstück findet sich im Bewertungsgesetz, im Grunderwerbsteuergesetz sowie im Reichssiedlungsgesetz.