Aus dem Fachörterbuch:

Grundbuch

Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. (§ 1 Abs. 1 GBO)

Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen (§ 3 Abs. 2 GBO)

Sämtliche Grundstücke unterliegen dem Grundbuchzwang, d.h. sie müssen im Grundbuch eingetragen werden.

Grundbuchblätter werden nach folgendem einheitlichen Muster geführt:

  • Grundbuchdeckblatt

Angabe des zuständigen Amtsgerichts, des Grundbuchbezirks und der Nummer des Blattes. Es sind je nach Grundbuchart auch Angaben zur Art des Grundbuches vermerkt  wie zum Beispiel Wohnungs-, Teileigentums- oder Erbbaugrundbuch.

  • Bestandsverzeichnis

Aufführung der betreffenden Grundstücke unter anderem mit allen Katasterangaben wie, Gemarkung, Flur-Nr., Flurstücks-Nr., wirtschaftliche Beschaffenheit (z. B. Gebäude, Freifläche oder Landwirtschaftsfläche etc.), Lage und Größe.

  • Abteilung 1:

Eintragungen zu den Eigentumsverhältnissen

  • Abteilung 2:

Vermerke zu den, das Grundstück betreffenden, Lasten und Beschränkungen

Lasten : Grunddienstbarkeiten, Wohn- und Nutzungsrechte, Reallasten, Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Auflassungsvormerkungen, Erbbaurecht

Beschränkungen: Vermerke zu Nacherben, Testamentvollstreckung, Zwangsverwaltung und Zwangsvollstreckung, Insolvenzvermerke, Sanierungs- und Umlegungsvermerke, bei Miteigentum Verwaltungs- und Benutzungsregelungen

  • Abteilung 3:

Eintragungen zu den Grundpfandrechten wie Grundschulden, Rentenschulden und Hypotheken