Aus dem Fachörterbuch:

Hypothek

Legaldefinition: § 1113 BGB

Die Hypothek ist ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück. Das Grundstück wird durch sie in der Weise belastet, dass an den Hypothekengläubiger eine bestimmt Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Hypothek ist demnach ein (Grund-)Pfandrecht für eine Forderung. Der Gläubiger kann sich aus dem Grundstück nur insoweit befriedigen, als ihm die hypothekarisch gesicherte Forderung tatsächlich zusteht. Gläubiger der Hypothek und der Forderung müssen deshalb identisch sein, nicht jedoch der haftende Grundstückseigentümer und der Schuldner der Forderung. Da die Hypothek von der Forderung (akzessorisch) abhängig ist, kann sie nur mit der Forderung und umgekehrt die Forderung nur mit der Hypothek übertragen werden.