Aus dem Fachörterbuch:

Grunddienstbarkeit

Legaldefinition: § 1018 BGB

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden,

  • dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder
  • dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder
  • dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt.

Unterschied zwischen einer Grunddienstbarkeit und einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit liegt in der Person des Berechtigten. Berechtigter aus einer Grunddienstbarkeit ist der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstückes (wesentlicher Bestand des Eigentumsrechtes). Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird dagegen für eine bestimmte Person bestellt, unabhängig davon, ob sie Grundstückseigentümerin ist oder nicht (höchst persönlich).

Voraussetzung ist immer, dass die Grunddienstbarkeit dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks Vorteile bringt (§ 1019 BGB). Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Die Eintragung muss auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks erfolgen. Sie kann aber auch zusätzlich auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks erfolgen. (Herrschvermerk)