Aus dem Fachörterbuch:

Mietspiegel

Legaldefinition: § 558c, 558d BGB

(für Wohnraum)
Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete in der Gemeinde, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
Ein Mietspiegel wird als „qualifizierter Mietspiegel“ bezeichnet, wenn er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Ein qualifizierter Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Sind die v.g. Voraussetzungen erfüllt, so wird gesetzlich vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.