Aus dem Fachörterbuch:

Reallast

Legaldefinition: § 1105 BGB

Die Reallast ist ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück. Das Grundstück wird durch sie in der Weise belastet, dass an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (z.B. als Bestandteil eines Altenteils). Während hier ursprünglich Naturalleistungen angesprochen waren, ist im Laufe der Zeit eine Wandlung eingetreten. Denn zumeist haftet heute das belastete Grundstück nur noch für die vereinbarten (regelmäßigen) Leistungen, die i.d.R. nicht mehr aus dem Grundstück hervorgehen, für den Fall, dass die Leistungen nicht mehr erbracht werden. Von daher kommt der Reallast heute eher die Bedeutung eines Grundpfandrechts zu. Die Reallast kann für eine bestimmte Person der für den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks bestellt werden.