Aus dem Fachörterbuch:

Rohbauland

Legaldefinition: § 5 Abs. 3 ImmoWertV

Rohbauland sind Flächen, deren Preisbildung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr durch eine erhöhte Erwartung hinsichtlich einer baulichen Nutzung bestimmt wird. Diese erhöhte Erwartung darf nicht nur in der Darstellung als Baufläche im Flächennutzungsplan oder den Aussagen bloß informeller Planungen der Gemeinde (z.B. Entwicklungs- oder städtebaulichen Rahmenplänen) begründet sein. Sie muss darüber hinaus im gegebenen Planungsrecht namentlich in Form eines rechtskräftigen qualifizierten (§ 30 Abs. 1 BauGB), vorhabenbezogen (§ 30 Abs. 2 BauGB) oder planreifen (§ 33 BauGB) Bebauungsplanes, der Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder einer Innenbereichssatzung (§ 34 Abs. 4 BauGB) begründet sein, aber wegen objektbezogener Hindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art noch nicht baulich genutzt werden dürfen. Diese Hindernisse können z.B. in dem unzureichenden Grundstückszuschnitt, der geringen Grundstücksgröße und/oder in der fehlenden Sicherung der Erschließung liegen.

Rohbaulandflächen sind zu unterscheiden nach
– Brutto-(bzw. ungeordnetem) Rohbauland und
– Netto-(bzw. geordnetem) Rohbauland.