Aus dem Fachörterbuch:

Sondereigentum

Legaldefinition: §§ 3 und 8 i.V.m- § 5 WEG

Der Wohnungs- oder Teileigentümer ist alleiniger Eigentümer der in seinem Sondereigentum stehenden Räume sowie zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf dem Sondereigentum beruhendes Recht über das zulässige Maß heraus beeinträchtigt wird. Die äußere Gestalt des Gebäudes darf nicht verändert werden.