Aus dem Fachörterbuch:

Sondernutzungsrecht

Legaldefinition: § 15 WEG

Bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums können durch besondere Gebrauchsregelungen einem Wohnungs- oder Teileigentümer zur alleinigen Benutzung überlassen werden.

Beispiele: Grundstücksteilflächen zur Gartennutzung oder Garagen