Aus dem Fachörterbuch:
Sondernutzungsrecht
Legaldefinition: § 5 WEG
Bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums können durch besondere Gebrauchsregelungen einem Wohnungs- oder Teileigentümer zur alleinigen Benutzung überlassen werden.
Beispiele: Grundstücksteilflächen zur Gartennutzung oder Garagen