Aus dem Fachörterbuch:

umbauter Raum

Legaldefinition: Anlage 2 zur II. BV bzw. DIN 277 (1950)

Der wesentlichste Unterschied zum Brutto-Rauminhalt (nach DIN 277 ab 1972) ist, dass das nicht ausgebaute Dachgeschoss nur zu einem Drittel auf den umbauten Raum anzurechnen ist. Daneben wird der umbaute Raum aus „Gebäudenettomaßen“ (z.B. vom Rohbau ohne Außenputz und ohne Dacheindeckung; ab Oberkante, d.h. ohne die Bodenplatte des untersten Geschosses) der Bruttorauminhalt aus „Gebäudebruttomaßen“ (z.B. inkl. Außenputz; ab Unterkante Bodenplatte) berechnet. Die NHK 95 und die NHK 2000 beziehen sich auf Brutto-Grundfläche oder Brutto-Rauminhalt. Entsprechend ist bei Anwendung der NHK 13 der umbaute Raum und bei Anwendung der NHK 95/2000 der Brutto-Rauminhalt oder die Brutto-Grundfläche zu ermitteln.