Aus dem Fachörterbuch:

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Legaldefinition: § 22 GrStG

Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung wird dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt bestätigt, dass er seinen Steuerverpflichtungen nachgekommen ist. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist i.d.R. die Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung um öffentliche Aufträge.

Der Erwerber eines Grundstücks darf erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt, wonach steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen.