Aus dem Fachörterbuch:

Wohnungseigentum

Legaldefinition: § 1 Abs. 2 WEG

Wohnungseigentum besteht aus dem Sondereigentum an einer Wohnung und den Miteigentumsanteilen an dem gemeinschaftlichen Eigentum zu dem es gehört. Für jedes Wohnungseigentum wird grundsätzlich ein besonderes Grundbuchblatt angelegt. Es kann nur gemeinsam mit dem Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, veräußert und belastet werden.